Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
* 
(Ausgegeben am 16. Oktober 1902.) 
  
19. Regierungs-Verordnung 
vom 13. September 1902, 
betreffend die Gebühren der Hebammen. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
ertheilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürst-Regenten wird 
verordnet, was folgt: 
Der § 53 der Regierungs-Verordnung vom 17. Dezember 1886, betreffend 
die Ausübung der geburtshilflichen Thätigkeit durch Frauen Gesetzsammlung 1886 
S. 163) wird ausgehoben uno durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
8 B3. 
Für ihre Hülfeleistungen sind die Hebammen berechtigt, folgende Gebühren 
zu verlangen: 
1. Für die Hülife bet einer natürlichen reifen oder unreifen Geburt 
ei —10 
bei Neht Grüchen 4“ Uhr Abends und 7 Uhr früh) 6—12 M. 
Ist die Frucht bei Ankunft der Hebamme bereits geboren, so ist für die 
Abwartung der Nachgeburt und die übrige erste Hülfeleistung nur die Hälfte an- 
zusehen. 
2. Für die Hülfe bei einer Geburt, wuche durch einen Arzt beendet worden ist, 
bei Tage 5—10 M 
bei Nacht 6—12 . 
3. Bei Zwillingen, Deillugen u. s. w, darf die nach 1 und 2 berechnete 
Gebühr für das 2., 3. Kind u. s. w. nur um je ½ erhöht werden.
	        
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