Gesetzsammlung
für das
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
*
(Ausgegeben am 16. Oktober 1902.)
19. Regierungs-Verordnung
vom 13. September 1902,
betreffend die Gebühren der Hebammen.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
ertheilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürst-Regenten wird
verordnet, was folgt:
Der § 53 der Regierungs-Verordnung vom 17. Dezember 1886, betreffend
die Ausübung der geburtshilflichen Thätigkeit durch Frauen Gesetzsammlung 1886
S. 163) wird ausgehoben uno durch folgende Bestimmungen ersetzt:
8 B3.
Für ihre Hülfeleistungen sind die Hebammen berechtigt, folgende Gebühren
zu verlangen:
1. Für die Hülife bet einer natürlichen reifen oder unreifen Geburt
ei —10
bei Neht Grüchen 4“ Uhr Abends und 7 Uhr früh) 6—12 M.
Ist die Frucht bei Ankunft der Hebamme bereits geboren, so ist für die
Abwartung der Nachgeburt und die übrige erste Hülfeleistung nur die Hälfte an-
zusehen.
2. Für die Hülfe bei einer Geburt, wuche durch einen Arzt beendet worden ist,
bei Tage 5—10 M
bei Nacht 6—12 .
3. Bei Zwillingen, Deillugen u. s. w, darf die nach 1 und 2 berechnete
Gebühr für das 2., 3. Kind u. s. w. nur um je ½ erhöht werden.