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ten selbst oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Bevollmächtigten
unterzeichnet sein. Die Vollmacht nuß schriftlich ertheilt werden. Ehegatten, Ver-
wandte der aufsteigenden Linie und großjährige Verwandte der absteigenden Linie
können auch ohne schriftliche Vollmacht zur Vertretung zugelassen werden.
Das Landes-Versicherungsamt kann Bevollmächtigte und Beistände, die das
mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen.
siese Bestimmung findet keine Anwendung auf Rechtsanwälte und auf
Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung der
Justizverwaltung gestattet ist.
*-ie
Die Entscheidung erfolgt, soweit nicht in den Unfallversicherungsgesetzen
oder in dieser Verordnung etwas Anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Ver-
handlung vor dem Landes-Versicherungsamte.
Betheiligten werden mittels eingeschriebenen Briefes oder mittels einer
durch siten Gerichtsvollzieher oder sonstigen verpflichteten Beamten zu behändigen-
den Ladung von dem Verhandlungstermine mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt,
daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten werde entschieden werden.
Hält das Landes-Versicherungsamt das persönliche Erscheinen eines Betheiligten für
angemessen, so ist ihm zu eröffnen, daß aus seinem Nichterscheinen ungünstige Schlüsse
für seinen Anspruch gezogen werden können.
8 13.
Von dem Vorsitzenden ist ein Berichterstatter zu ernennen, welcher, sofern
dies von dem Vorsitzenden angeordnet wird, vor dem Termine eine schriftliche Sach-
darstellung vorzulegen hat.
Die mündliche Verhandlung Aue in öffentlicher Sihung. Die Oeffent-
lichkeit kann durch einen öffentlich zu verkündigenden Beschluß ausgeschlossen werden,
wenn das Landes-Versicherungsamt dieses aus Gründen des öffentlichen Wohles
oder der Sittlichkeit für angemessen erachtet.
5 15.
Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhält-
nisses durch den Berichterstatter. Demnächst sind die erschienenen Betheiligten zu
hören.
Der Vorsitzende hat jedem beisitzenden Mitgliede des Landes-Versicherungs-
amtes auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.
5 16.
Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines vereidigten Proto-
kollführers. Von demselben ist ein Protokoll aufzunehmen, welches den Gang der