Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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gerichtlicher Kosten angeordnet, so ist deren Höhe im Urtheile festzusetzen; diese 
Beträge werden auf Antrag durch Vermittelung des Landes-Versicherungsamtes in 
derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. 
Bei den Enutscheidungen, welche auf Grund der mündlichen Verhandlung 
ergehen, dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor welchen diese Verhandlung stattge- 
sunden hat. 
8 21. 
Das Verfahren vor dem Landes-Versicherungsamte ist kostenfrei; ein Ersatz 
der durch dieses Verfahren dem Landes-Versicherungsamte verursachten baaren Aus- 
lagen durch die Parteien findet nicht statt. Doch ist das Landes-Versicherungsamt 
befugt, den Betheiligten solche Kosten des Verfahrens zur Last zu legen, welche durch 
Muthwillen oder durch ein auf Verschleppung oder Irreführung berechnetes Ver- 
halten derselben veranlaßt sind (§ 19 Absatz 2, verbunden mit § 22 Absatzz 7 des 
Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze). 
Diese Beträge werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben 
und fließen, soweit es sich um die dem Landes-Versicherungsamte erwachsenen Kosten 
haudelt, in die Lande kasse. 
8 22. 
Die Entscheidung kann ohne vorgängige Anberaumung einer mündlichen 
Verhandlung ergehen, wenn beide Theile auf eine solche ausdrücklich verzichten. 
g 23. 
Der Vorsitzende verkündet das Ergebniß der Berathung in öffentlicher Sitzung. 
Wird die Verkündung der Gründe für angemessen gehalten, so erfolgt sie 
durch Jorlesung derselben, oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts. 
me Verkündung der Entscheidung kann auf eine spätere Sitzung vertagt 
werden, hoih in der Regel binnen einer Woche stattfinden soll. 
Rekursfällen ist dem Schiedsgericht, gegen dessen Entscheidung Rekurs 
eingelegt wonden ist, Abschrift des Urtheils zu ertheilen. 
#**“ 
Das Urtheil wird nebst Gründen von dem Berichterstatter entworsen und 
in der Urschrift von dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und einem anderen Mit- 
gliede, das an der Urtheilssprechung theilgenommen hat, unterzeichnet. 
Hat der Vorsitzende die Berichterstatkung selbst übernommen, so erfolgt diese 
Unterzeichnung außer durch ihn noch durch zwei andere an der ürtheilssprechung 
betheiligt Richter. 
a Falle der Behinderung des Vorsitzenden erfolgt die Unterzeichnung durch 
das dem hiswie nach älteste ständige Mitglied, welches bei der Entscheidung 
mitgewirkt hat.
	        
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