W. Innerer Geschäftsgang.
6#1.
Vorladungen und sonstige nur dem Geschäftsbetriebe dienende formular-
mäßige Schreiben werden durch die Unterschrift des Expedienten des Landes-Ver-
sicherungsamtes unter Beifügung des Siegels des Landes-Versicherungsamtes be-
glaubigt.
*32.
Das Landes-Versicherungsamt führl ein Siegel mit der Umschrift: „Fürst=
lich Reuß- Pl. Aelt. L. Landes-Versicherungsamt Greiz.“
V. Geschäftssprache.
§ 33.
In Betreff der Geschäftssprache vor dem Landes-Versicherungsamte finden
die Bestimmungen der 88 186 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende An-
wendung. Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, werden nicht
berücksichtigt.
VI. 7
L
Am Schlusse eines jeden Jahres 7* das Landes-Versicherungsamt der Fürst-
lichen Landesregierung einen Geschäftsbericht einzureichen.
VI. Schlußbestimmung.
635.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Mit demselben Zeitpunkte verliert die Verordnung vom 15. Februar 1889,
betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Landes-Ver-
sicherungsamtes bei Ausführung der Reichsgesetze vom 5. Mai 1886 und 11. Juli
1887, sowie des Landesgesetzes vom 30. Oktober 1887 — Gesetzsammlung Seite
6 ff. — ihre Geltung.
Greiz, am 29. September 1902.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.