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21. Regierungs-Verordnung
vom 30. September 1902,
betreffend die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor dem
Landes-Versicherungsamte.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
ertheilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürst-Regenten wird
auf Grund von § 20 Absaß 1 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfall-
versicherungsgesee vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzblatt Seite 573) verordnet,
81.
Die Vergütung für die Berufsthätigkeit eines Mechtsanwaltg im Verfahren
vor dem Landes-Versicherungsamte (vergl. 8 20 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend die
Abänderung der Unfallversicherungsgesetze vom 30. Juni 2 bemißt sich auf den
Betrag von fünf bis vierzig Mark.
chweben in einem Ftreitfale hegen mehrere Urtheile Rechtsmittel, so gilt
das Verfahren über dieselben, wenn über sie gleichzeitig erkaunt wird, nur als ein
Verfahren.
8 2.
Für die Theilnahine an Beweisverhandlungen außerhalb der Gerichtsstätte
kann, wenn die Anwesenheit des Rechtsanwaltes geboten war, eine angemessene Ent-
schübigung auder der Vergütung zugebilligt werden
Erstattung der Kosten für eine aMe zur mündlichen Verhandlung
sowie u —’lie Anslagen findet nicht statt.
edoch ist bei der Festsehung der im § 1 bezeichneten Vergütung innerhalb
der den gerogenen Grenzen auf Schreibgebühren und Portoauslagen Rücksicht zu
nehmen.
Greiz, den 30. September 1902.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.