Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen: 
Die Landeshertschaft und die ##uirder der regierenden deutschen 
Familien;) 
die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen 
zum Dienstgebrauch gehaltenen Pferde; 
Beamte im Reichs= oder Staatedienste hinsichtlich der zum Dienst- 
gebrauch, sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung 
ihres Berufes an dem Tage der Musterung unbedingt nothwendigen 
eigenen Pferde; 
die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen 
zur Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß. 
Pferdcbesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder 
vollzöhlig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf 
ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen 
wird. 
86. 
Die Gemeinde= oder Gutsvorsteher, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter 
haben sich zu den Musterungsterminen einzufinden, der Kommision auf Erfordern 
eine schreibgewandte Person zur Verfügung zu stellen und ein Verzeichniß der in 
Hihrem Bezirk vorhandenen Pferde nach dem Muster Anlage A (Pferdevorführungs-= 
!.# liste) in dolppelter Ausfertigung vorzulegen.““) Sie sind verpflichtet, für die Gestellung 
der zum Ordnen und Vorführen der Pferde erforderlichen Leute und ferner dafür 
zu sorgen, daß das Vorführen genau in der Reihenfolge der Vorführungsliste statt- 
findet. Hierzu ist an dem linken Backenstücke der Halfter jedes Pferdes ein Zettel 
mit deutlicher Nummer, welche derjenigen der Vorführungsliste entspricht, zu befestigen. 
Bei Pferden, welche bercits bei einer früheren Musterung als kriegsbrauch- 
bar bezeichnet wurden, sind außerdem die nach dem Muster Anlage B unter Ver- 
t antwortlichkeit der Gemeindevorsteher ausgefüllten Bestimmungstäfelchen anzubringen. 
Dem Landesthierarzte, Privatthierärzten, und Civilschmieden ist die Theil- 
nahme an dem Musterungs-Geschäft gestattet. Sie sind durch das Landrathsamt 
entsprechend zu benachrichtigen. 
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86. 
Die vorgeführten Pferde sind durch die Kommission ortschafts= oder orts- 
bezirksweise zu mustern und in kriegsbrauchbare, vorübergehend (zeitig) kriegsun- 
brauchbare und dauernd kriegsunbrauchbare zu scheiden. 
) Erstreckt sich nur auf die zum persönlichen ehranch beslimmten Pferde, wogegen 
die in Wirthschaftebetrieben verwendeten Pferde zu geslellen sind. 
*) n die Verzeichnisse sind die nach 8 4 nicht geleunge, bepwv. nicht vorführungs- 
pllichtigen Pferde dicht einzutragen. Beide Listen müssen bezüglich der Eintragungen seitenweise 
genau Übereinstimmen
	        
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