Gesetzsammlung
für das
Fürstertun Leuß Aelterer Lin#ie.
2.
(Ausgegeben am 26. Februar 1903.)
4. Regierungs-Verordnung
vom 23. Februar 1903
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900, die Schlacht-
vieh= und Fleischbeschau betreffend, und der Wiütrngebestnmungen
des Bundesrats dazu vom 30. Mai 1
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten er-
teilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten Regenten wird
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900, die Schlachtvieh= und
Fleischbeschau betreffend (Reichsgesetzblatt S. 547 f#), und der Ausführungsbe-
stimmungen des Bundesrats dazu vom 30. Mai 1902 (Centralblatt für das deutsche
Neich No. 22) — unter Aufhebung der Regierungs-Verordnung vom 19. August
1901 (Gesetzsammlung Seite 90) — Folgendes bestimmt:
§W 1.
Die Bildung der Beschaubezirke sowie die Bestellung der Beschauer und
deren Stellvertreter erfolgt durch das Fürstliche Landratsamt.
d Bestellung der Beschauer erfolgt widerruflich.
e Bildung der Bezirie und die Bestellung der Beschauer und ihrer Stell-
vertreter vom Fürstlichen Landratsamte im Amts= und Verordnungsblatte, auser-
dem von den Gemeinde- (Guts-) Vorständen durch Anschlag oder in sonst ortsüblicher
Weise bekannt zu machen.
8 2.
Zu Beschauern dürfen, vorbehaltlich der Bestimmungen in § 10 der Prüfungs=
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