Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstertun Leuß Aelterer Lin#ie. 
2. 
(Ausgegeben am 26. Februar 1903.) 
  
4. Regierungs-Verordnung 
vom 23. Februar 1903 
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900, die Schlacht- 
vieh= und Fleischbeschau betreffend, und der Wiütrngebestnmungen 
des Bundesrats dazu vom 30. Mai 1 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten er- 
teilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten Regenten wird 
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900, die Schlachtvieh= und 
Fleischbeschau betreffend (Reichsgesetzblatt S. 547 f#), und der Ausführungsbe- 
stimmungen des Bundesrats dazu vom 30. Mai 1902 (Centralblatt für das deutsche 
Neich No. 22) — unter Aufhebung der Regierungs-Verordnung vom 19. August 
1901 (Gesetzsammlung Seite 90) — Folgendes bestimmt: 
§W 1. 
Die Bildung der Beschaubezirke sowie die Bestellung der Beschauer und 
deren Stellvertreter erfolgt durch das Fürstliche Landratsamt. 
d Bestellung der Beschauer erfolgt widerruflich. 
e Bildung der Bezirie und die Bestellung der Beschauer und ihrer Stell- 
vertreter vom Fürstlichen Landratsamte im Amts= und Verordnungsblatte, auser- 
dem von den Gemeinde- (Guts-) Vorständen durch Anschlag oder in sonst ortsüblicher 
Weise bekannt zu machen. 
8 2. 
Zu Beschauern dürfen, vorbehaltlich der Bestimmungen in § 10 der Prüfungs= 
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