44. Gesetz
vom 29. Dezember 1903,
die Gewährung von Alterszulagen an Staatsdiener betreffend.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Heinrich X#IV. Neuß Alterer Linie verordnen
MWir Heinrich der Viorzelhnte
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr von
Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein,
r. ꝛc. ꝛc.
Regent des Fürstentums Reuß Alterer Linie,
mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
81.
Die Gewährung von Alterszulagen an Staatsdiener erfolgt in denjenigen
Stellen, für welche Alterszulagen vorgesehen sind, in den mit dem Landtage ver-
einbarten Abstufungen.
5 2.
Die Gewährung einer Alterszulage bleibt ausgesetzt, solange ein Disziplinar=
verfahren oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Hauptverfahren oder
eine Voruntersuchung gegen den Staatsdiener schwebt.
Führt das Verfahren zum Verluste des Amtes, so findet eine Nachzahlung
der zurückbchaltenen Zulage nicht statt.
Im Wege des Disziplinarverfahrens nach dem Gesetze vom 3. März 1883
kann auf gänzliche oder teilweise Versagung der Alterszulagen für sich allein oder
neben anderen Disziplinarstrasen erkannt werden.
Einc Ausfertigung des Disziplinar-Urteils ist dem Staatsdiener zu be-
händigen.
Staatsdienern, welche ein Richteramt nicht bekleiden, kann eine Alterszulage
bei nicht befriedigendem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten ganz oder teil-
weise versagt werden. Dem betreffenden Staatsdiener sind aber die Gründe, die
zur Versagung oder niedrigeren Bemessung einer Alterszulage geführt haben,
schriftlich mitzuteilen.
63.
Die Alterszulagen werden in vierjährigen Zwischenräumen gewährt und