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zwar vom Beginn des Monats ab, der demjenigen folgt, in welchem der betreffende
Beamte in die höhere Gehaltsstufe eintritt.
Erfolgt der Eintritt in die höhere Gehaltsstufe am 1. eines Monats, so ist
die Zulage von diesem Tage an zu gewähren.
Die Gewährung einer Alterszulage nach kürzerem als vierjährigem Zwischen-
raume bleibt Unserer Entschließung im einzelnen Falle vorbehalten.
8 4.
Für die Berechnung des Besoldungsdienstalters ist der Zeitpunkt maßgebend,
zu welchem der Beamte in einer etatsmäßigen Stelle der betreffenden Klasse an-
gestellt ist.
Die vor Erfüllung des 25. Lebensjahres zurückgelegte Dienstzeit kommt bei
Feststellung des Besoldungsdienstalters ebensowenig in Aurechnung, wie im Falle
der Wiederanstellung die Zeit, während welcher ein Staatsdiener zur Diesposition
gestellt gewesen ist, oder welche er im zeitweiligen oder dauernden Ruhestande ver-
bracht hat.
Das Besoldungsdienstalter hat auf die Bestimmung des in anderer Beziehung
maßgebenden Dienstalters keinen Einfluß.
5 5.
Wenn im diesseitigen Staatsdienste Personen, die demselben noch nicht an-
gehört haben, Anstellung sinden, so kann unter Umständen die Gehaltsstufe in einer
von den Bestimmungen der §§ 3 und 4 abweichenden Weise festgestellt werden.
86.
Wird ein Staatsdiener in eine Stelle einer anderen Klasse versetzl, deren
Anfangsgehalt geringer ist als der Gehalt, welchen der Staatsdiener in seiner bis-
herigen Stelle bereits bezog, so soll ihm durch die Versetzung keine Einbuße an
seiner Besoldung erwachsen, vielmehr soviel Dienstzeit angerechnet werden, daß er
in der Stelle der neuen Klasse sogleich in die seinem bisherigen Gehalt entsprechende
Dienstaltersstufe eintritt.
Besteht für die Stelle der neuen Klasse eine Stufe mit dem von dem
Staatsdiener bisher bezogenen Gehalt überhaupt nicht, so soll ihm soviel Dienst-
zeit angerechnet werden, daß er in der neuen Stelle sogleich in die nächsthöhere
Dienstaltersstuse eintritt. In beiden vorerwähnten Fällen hat der Staatsdiener in
der neuen Dienstaltersstufe nur so lange zu verbleiben, als er ohne die Versetzung
in der bisherigen Gehaltsstufe hätte verbleiben müssen.
Ausnahmsweise kann auch bei der Versetzung eines Staatsdieners in eine
andere Klasse mit Unserer Genehmigung eine höhere Gchaltsstufe für denselben
bestimmt werden, als sic nach Vorstehendem sich ergeben würde.
§5 7.
In Bezug auf die Berechnung des Besoldungsdienstalters (8 4) und hin-
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