Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

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zwar vom Beginn des Monats ab, der demjenigen folgt, in welchem der betreffende 
Beamte in die höhere Gehaltsstufe eintritt. 
Erfolgt der Eintritt in die höhere Gehaltsstufe am 1. eines Monats, so ist 
die Zulage von diesem Tage an zu gewähren. 
Die Gewährung einer Alterszulage nach kürzerem als vierjährigem Zwischen- 
raume bleibt Unserer Entschließung im einzelnen Falle vorbehalten. 
8 4. 
Für die Berechnung des Besoldungsdienstalters ist der Zeitpunkt maßgebend, 
zu welchem der Beamte in einer etatsmäßigen Stelle der betreffenden Klasse an- 
gestellt ist. 
Die vor Erfüllung des 25. Lebensjahres zurückgelegte Dienstzeit kommt bei 
Feststellung des Besoldungsdienstalters ebensowenig in Aurechnung, wie im Falle 
der Wiederanstellung die Zeit, während welcher ein Staatsdiener zur Diesposition 
gestellt gewesen ist, oder welche er im zeitweiligen oder dauernden Ruhestande ver- 
bracht hat. 
Das Besoldungsdienstalter hat auf die Bestimmung des in anderer Beziehung 
maßgebenden Dienstalters keinen Einfluß. 
5 5. 
Wenn im diesseitigen Staatsdienste Personen, die demselben noch nicht an- 
gehört haben, Anstellung sinden, so kann unter Umständen die Gehaltsstufe in einer 
von den Bestimmungen der §§ 3 und 4 abweichenden Weise festgestellt werden. 
86. 
Wird ein Staatsdiener in eine Stelle einer anderen Klasse versetzl, deren 
Anfangsgehalt geringer ist als der Gehalt, welchen der Staatsdiener in seiner bis- 
herigen Stelle bereits bezog, so soll ihm durch die Versetzung keine Einbuße an 
seiner Besoldung erwachsen, vielmehr soviel Dienstzeit angerechnet werden, daß er 
in der Stelle der neuen Klasse sogleich in die seinem bisherigen Gehalt entsprechende 
Dienstaltersstufe eintritt. 
Besteht für die Stelle der neuen Klasse eine Stufe mit dem von dem 
Staatsdiener bisher bezogenen Gehalt überhaupt nicht, so soll ihm soviel Dienst- 
zeit angerechnet werden, daß er in der neuen Stelle sogleich in die nächsthöhere 
Dienstaltersstuse eintritt. In beiden vorerwähnten Fällen hat der Staatsdiener in 
der neuen Dienstaltersstufe nur so lange zu verbleiben, als er ohne die Versetzung 
in der bisherigen Gehaltsstufe hätte verbleiben müssen. 
Ausnahmsweise kann auch bei der Versetzung eines Staatsdieners in eine 
andere Klasse mit Unserer Genehmigung eine höhere Gchaltsstufe für denselben 
bestimmt werden, als sic nach Vorstehendem sich ergeben würde. 
§5 7. 
In Bezug auf die Berechnung des Besoldungsdienstalters (8 4) und hin- 
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