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sichtlich der Frage, ob die Voraussetzung des befriedigenden Verhaltens zutrifft
(62, Absatz 4), findet eine Beschreitung des Rechtsweges nicht statt.
88.
Den bereits angestellten Beamten darf ihre dermalige Besoldung nicht ver-
kürzt werden. Im Ubrigen wird das Besoldungsdienstalter derselben unter geeig-
neter Berücksichtigung ihrer bisherigen Dienstzeit besonders bestimmt.
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Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1904 in Kraft.
Die zur Ausführung desselben erforderlichen Verfügungen werden von Fürst-
licher Landesregierung erlassen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
dem Abdrucke Unseres Fürstlichen Insiegels versehen lassen.
Gegeben Greiz, den 29. Dezember 1903.
(L. 8) (gez) Heinrich XIV.
(Iges.) v. Meding.
45. Gesetz
vom 30. Dezember 1903,
die Unfallversicherung für Land= und Forstwirtschaft betreffend.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Heinrich XXIV. Neuß Alterer Linie verordnen
Wir Deinrich der Vierzel'ute
von Gottes Guaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr von
Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein,
⁊c. rc. zc.
Regent des Fürstentums Reuß Älterer Linie,
zur Ausführung des Unfallversicherungsgesezes für Land= und Forstwirtschaft vom
30. Juni 1900 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 1900 (eichs-
gesetzblalt Seite 641 ff.) unter Aufhebung des Gesetzes vom 30. Oktober 1887
(Gesetzsammlung Seite 111 ff.) mit Zustimmung des Landtags hiermit, was folgt: