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Die durch das Geseh vom 30. Okltober 1887 gebildete
„Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie“
mit dem Sitze in Greiz umfaßt alle unter § 1 des Reichsgesetzes fallenden Betriebe,
welche im Fürstentum ihren Sit haben.
5 2. 6.2)
Alle Unternehmer, auf deren land= und forstwirtschaftlichen, von ihnen be-
wirtschafteten Grundstücken ausschließlich der Gebände und des Hofraums nicht
mehr als 175 Grundsteuereinheiten haften, sind nach Maßgabe des Reichsgesetzes
zch dieses Gesetzes gegen die Folgen der bei dem Betrieb sich ereignenden Unfälle
versichert.
§6 3. (8 3.)
Familienangehhrige unter 12 Jahren, welche im Betriebe des Familien=
hauptes beschäftigt werden, sind von der Versicherung ausgeschlossen.
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Die Bestimmungen des § 38 Mfl 2, der §88 39 bis 41, § 42 Abl. 1
Abs. 2 Ziffer 3 und Abs. 3, §8 43 bis 46, 88 50 bis 61, § 67, 88 105 bis
113 des Reichsgesetzes finden im Fürstentum keine zuiren An deren Stelle
treten die Bestimmungen der rsiiee 88 5 bis 3
8 6).
Das Geuossenschaftsstatut naß elshn treffen:
über die BVerufung der Geuossenschaftsversammlung, über die Art ihrer
Beschlußfassung, sowic über das ihren Mitgliedern zustehende Stimmrecht
und die Prüfung ihrer Legitimation;
über das Verfahren bei Betriebsveränderungen (§ 69 des Reichsgesetzes)
sowie bei Anderungen in der Person des Unternehmers (8 68 des Reichs-
gesehes; vergl. jedoch § 27 gegenwärtigen Gesetzes);
über die Folgen der Betriebseinstellungen oder eines Wechsels der Be-
triebsunternehmer, insbesondere über die Sicherstellung der Beiträge der
Unternehmer, welche den Betrieb einstellen;
über die den Vertretern der versicherten Arbeiter zu gewährenden Ver-
gütungssätze (8 122 Abs. 1 des Reichsgesetzes);
über die Veranlagung land= und forstwirtschaftlicher Betriebe, mit denen
eine Bodenbewirtschaftung nicht verbunden ist, oder von Grundstücken,
die mit Grundsteuereinheiten nicht belegt, oder von Entrichtung der
Grundsteuer frei sind;
. darüber, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und in welchem
Verfahren für Nebenbetriebe und Gärtnereibetriebe Zuschläge zu den
Beiträgen zu erheben sind;
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