98
7. über die Ausübung der der Genossenschaft zustehenden Befugnisse zum
Erlasse von Vorschriften behufs der Unfallverhütung und zur Ueber-
wachung der Betriebe (8§ 120 ff des Reichsgesetzes);
über das bei der Anmeldung und dem Ausscheiden der versicherten VBe-
triebsunternehmer und anderer nach § 1 des Reichsgesetzes nicht ver-
sicherter Personen (§ 4 a. a. O.) zu beobachtende Verfahren, über die Er-
mittelung des Jahresarbeitsverdienstes der ersteren und darüber, welche
in land= und forstwirtschaftlichen Betrieben des Genossenschaftsbezirks
beschäftigten Personen als Betriebsbeamte oder als solche Personen an-
zusehen sind, welche zum Unterschiede von den gewöhnlichen land= und
forstwirtschafllichen Arbeitern eine, technische Fertigkeiten erfordernde be-
sondere Stellung einnehmen (§ 1 Abs. 6 des Reichsgesetzes);
4 über die Anmeldung der im § 1 Abs. 6 des Reichsgesetzes bezeichneten
Personen, der Betriebsbeamten, sowie derjenigen Betriebsunternehmer,
die mit einem höheren als dem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste
land= und forstwirtschaftlicher Arbeiter zu versichern sind;
über die Strafen wegen Nichtbefolgung der nach Ziffer r zu treffenden
Anmeldungsvorschriften;
Über die Voraussezungen ciner Abänderung des Statuts.
8§ 6. (§ 7.)
Die Genossenschaftsversammlung besteht aus Vertretern der Unternehmer
der im § 1 bezeichneten Betriebe bezw. der bevollmächtigten Betriebsleiter.
Mitglieder der Genossenschaftsversammlung sind kraft dieses Gesetzes:
a) 1 Vertreter der Fürstlichen Kammer,
b) 2 Fürstliche Forstbeamte,
c) 1 Pächter Fürstlicher Kammergüter,
4) 1 Vertreter der exkommunalisierten Nittergüter.
Die unter lit a, b und c genannten Mitglieder werden von der Fürstlichen
Kammer bezeichnet. Den zu lit. d genaunten Vertreter wählen die Besitzer der
exkommunalisierten Rittergüter und, sofern deren Betrieb nicht auf Rechnung der
Besitzer erfolgt, die Pächter derselben aus ihrer Mitte. Bei cxkommunalisierten
Rittergütern, welche im einzelnen verpachtet sind, sind diejenigen Pächter wahlbe-
rechtigt, welche innerhalb der Wirtschaftsgebäude wohnen und dort den Sit ihres
Betriebes haben.
Weiter werden aus der Mitte der Unternehmer der in § 1 gedachten Be-
triebe bezw. der bevollmächtigten Betriebsleiter, soweit sie nicht nach dem Obigen
bereits zur Genossenschaftsversammlung gehören, 14 Personen zu Mitgliedern der
rse cr gewählt.
Für jedes Mitglied der Genossenschaftsversammlung ist ein Ersatzmann zu
bestellen, wulheer bei Behinderung des ordentlichen Mitgliedes im einzelnen Falle
oder für die Dauer einzutreten hat.
w
V
— —
— 2