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Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des Landesversiche-
rungsamts. Gegen die Versagung findet binnen einer Frist von einem Monat die
Beschwerde an Fürstliche Landesregierung statt.
§* 10. (§ 12 und § 23.)
Dem Genossenschaftsvorstande liegt die gesamte Verwaltung der Genossen-
schaft ob, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut der Be-
schlußnahme der Genossenschaftsversammlung vorbehalten oder anderen Organen der
Genosseuschaft übertragen sind
bleib Der Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung müssen vorbehalten
eiben:
1. Die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes,
2. Abänderungen des Statuts.
Die vom Kassierer aufzustellende Jahresrechnung ist zunächst vom Genossen-
schaftsvorstande zu prüfen und danach dem Landesversicherungsamt zur anderweiten
Prüfung und Justifikation vorzulegen.
Bestimmungen über die Rechnungsführung und über die Vermögensverwal=
tung, soweit sie nicht durch das Statut getroffen sind, werden unbeschadet der Vor-
schriften der §§ 115 bis 118 des Reichsgesetzes durch das Landesversicherungsamt
erlassen.
(9 13.)
Der Genossenschaftsvorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Ein Mitglied ist
aus der Zahl der Vertreter der Fürstlichen Kuammer und Forstverwaltung, ein wei-
teres aus den Pächtern der Fürstlichen Kammergüter Dölau mit Rothenthal, Groch-
litz, Lunzig und Burgk oder den Unternehmern solcher Betriebe, deren Sitz ein
cxkommunalisiertes Rittergut ist, zu wählen; die weileren Mitglieder sind aus der
Zahl der übrigen Betriebsunternehmer zu wählen.
Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein derselben Klasse angehörender
Ersatzmann zu wählen.
§ 12. (6 14 und § 10 Ziff. 1
ie Wahl wird von ber Genosseuschaftsversammlung durch Stimmzettel in
3 rlcdiee die sich aus Absatz 2 des vorigen Paragraphen ergeben, in der
Weise vorgenommen, daß jeder Siaberechigte so viele Namen auf einen Stimm-
zettel schreibt, als Mitglieder resp. Ersatzmänner zu wählen sind.
Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Stim-
men, welche auf nicht Wählbare fallen, oder den Gewählten nicht deutlich bezeich-
nen, werden nicht mit gezählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, wel-
ches von dem die Wahl Leitenden gczogen wird.
ie Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem die Wahl
Leitenden zu unterzeichnen ist.