Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

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Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des Landesversiche- 
rungsamts. Gegen die Versagung findet binnen einer Frist von einem Monat die 
Beschwerde an Fürstliche Landesregierung statt. 
§* 10. (§ 12 und § 23.) 
Dem Genossenschaftsvorstande liegt die gesamte Verwaltung der Genossen- 
schaft ob, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut der Be- 
schlußnahme der Genossenschaftsversammlung vorbehalten oder anderen Organen der 
Genosseuschaft übertragen sind 
bleib Der Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung müssen vorbehalten 
eiben: 
1. Die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes, 
2. Abänderungen des Statuts. 
Die vom Kassierer aufzustellende Jahresrechnung ist zunächst vom Genossen- 
schaftsvorstande zu prüfen und danach dem Landesversicherungsamt zur anderweiten 
Prüfung und Justifikation vorzulegen. 
Bestimmungen über die Rechnungsführung und über die Vermögensverwal= 
tung, soweit sie nicht durch das Statut getroffen sind, werden unbeschadet der Vor- 
schriften der §§ 115 bis 118 des Reichsgesetzes durch das Landesversicherungsamt 
erlassen. 
(9 13.) 
Der Genossenschaftsvorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Ein Mitglied ist 
aus der Zahl der Vertreter der Fürstlichen Kuammer und Forstverwaltung, ein wei- 
teres aus den Pächtern der Fürstlichen Kammergüter Dölau mit Rothenthal, Groch- 
litz, Lunzig und Burgk oder den Unternehmern solcher Betriebe, deren Sitz ein 
cxkommunalisiertes Rittergut ist, zu wählen; die weileren Mitglieder sind aus der 
Zahl der übrigen Betriebsunternehmer zu wählen. 
Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein derselben Klasse angehörender 
Ersatzmann zu wählen. 
§ 12. (6 14 und § 10 Ziff. 1 
ie Wahl wird von ber Genosseuschaftsversammlung durch Stimmzettel in 
3 rlcdiee die sich aus Absatz 2 des vorigen Paragraphen ergeben, in der 
Weise vorgenommen, daß jeder Siaberechigte so viele Namen auf einen Stimm- 
zettel schreibt, als Mitglieder resp. Ersatzmänner zu wählen sind. 
Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Stim- 
men, welche auf nicht Wählbare fallen, oder den Gewählten nicht deutlich bezeich- 
nen, werden nicht mit gezählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, wel- 
ches von dem die Wahl Leitenden gczogen wird. 
ie Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem die Wahl 
Leitenden zu unterzeichnen ist.
	        
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