Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

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Die Zusammensetzung des Vorstandes ist im Amts= und Verordnungsblatt 
bekannt zu machen. 
9 13. (§ 16.) 
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 6 Jahre gewählt, bleiben aber 
nach Ablauf dieser Zeit so lange im Amte, bis ihre Nachfolger sämtlich die An- 
nahme der Wahl erklärt haben. 
Alle 3 Jahre scheiden zwei bezw. drei Vorstandsmitglieder und ihre Ersatz- 
männer aus. 
Mitglieder des Vorstandes, welche die Wählbarkeit verlieren, scheiden aus. 
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Dienstzeit aus, so tritt 
sein Ersatzmann auf so lange in den Vorstand ein, als die Dienstzeit des aus- 
geschiedenen Mitgliedes gedauert haben würde. Ist auch der Ersahmann aus- 
geschieden, so hat die nächste Genossenschaftsversammlung, und wenn die Zahl der 
Mitglieder unter 3 heruntergeht, eine sofort einzuberufende außerordentliche Ge- 
nossenschaftsversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Bis dahin bleibt der Vor- 
stand auch ungeachtet der geringeren Zahl seiner Mitglieder zu Recht bestehen. 
§ 14. (§ 17 Abs 1 und § 19.) 
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte je auf die Dauer von 3 Jahren 
einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben. 
Er bestellt außerdem einen Schriftführer, einen Kassierer und die etwa weiter 
erforderlichen Hilfskräfte, wobei er bei seiner Auswahl an die Mitglieder der Ge- 
nossenschaft nicht gebunden ist, vereinbart mit denselben die zu gewährenden Remu- 
nerationen und erläßt Anweisungen für dieselben. Ebenso erteilt er den Vertrauens- 
männern die erforderlichen Instruktionen. Die Funktionen des Schriftführers und 
Kassierers können von einer und derselben Person wahrgenommen werden. 
5 15. 6 18) 
Die Beschlußfassung des Ennenoe kann in eiligen Fällen durch schriftliche 
Abstimmung erfolgen. 
6 10. 5 17 Abf. 2—4) 
Die Geuossenschaft wird durch ihren Vorstand gerichtlich und außergerichtlich 
vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechts- 
handlungen, für welche nach den Gesehzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. 
Durch das Statut kann die Vertretung auch einem Mitgliede oder mehreren Mit- 
gliedern des Vorstandes übertragen werden. 
Durch die Geschäfte, welche der Vorstand, sowie die etwa eingesetzten Ver- 
trauensmänner innerhalb der Grenzen ihrer gesetlichen und statutarischen Vollmacht 
im Namen ber Geuosseuschaft abschließen, wird die letztere berechtigt und verpflichtet. 
fia Legitimation des Vorstandes oder der Vorstandsmitglieder bei Rechts- 
geschften“ enictt die Bescheinigung des Landesversicherungsamtes, daß die darin 
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