Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

4 
vorschriften für die Fleischbeschauer (Ausführungsbestimmung B des Bundesrats), 
nur männliche Personen bestellt werden, welche 
1. das 23. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht 
überschritten haben, 
2. körperlich tauglich, insbesondere im Vollbesitz ihrer Sinne sind, 
sowie auch sonst zu Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit keinen 
Anlaß bieten, 
3. gut beleumundet sind, 
4. nicht zu den im § 11 der Prülfungsvorschriften bezeichneten 
Personen gehören, 
5. den im nachfolgenden 8 3 bestimmten Befähigungsnachweis er- 
bracht haben. 
83. 
Der Befähigungsnachweis (§ 2 Ziffer 5) kann erbracht werden durch 
1. Approbation als Tierarzt, 
2. Bestehen der Fiirii#n Prüfung vor der hierländischen 
Prüfungskommission (8 4 
3. Nachweis der Befähigung 18 Beschauer in einem anderen deutschen 
Bundesstaate. 
84. 
Zur Prüfung der Beschauer wird für das Gebiet des Fürstentums von 
Fürstlicher Landesregierung eine Prüfungskommission gebildet, welche die Bezeich- 
nung „Fürstliche Prüfungskommission für Fleischbeschauer zu Greiz“ führt. 
Die Kommission besteht: 
a. aus einem Vervaltungsbeamten, der den Vorsith führt. 
b. aus dem Fürstlichen Landestierarzte und einem zweiten appro- 
bierten Tierarzte. 
5 5. 
Für diejenigen Personen, welche die Prüfung vor der hierländischen Prüfungs- 
kommission ablegen wollen, gelten hinsichtlich ihrer Ausbildung und ihrer Zulassung 
dazu folgende Bestimmunge en: 
1. darüber, in welchen Schlachthöfen und unter wessen Leitung die 
Ausbildung erfolgen darf, bleibt die Entschließung Fürstlicher 
Landesregierung vorbehalten. 
2. Die Anmeldung zur Teilnahme am Unterricht in einem öffent- 
lichen Schlachthause hat bei dem Fürstlichen Landratsamte 
geschehen; dabei sind von dem Bewerber die in den 88 3 u
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.