Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

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8 30. (6 37 
Die von der Zentral- Postverwoltung zur Erstattung liquidierten Beträge 
sind von dem Genossenschaftsvorstand gleichzeitig mit den Verwaltungskosten und 
den Rücklagen zum Reservefonds in W des 8 10 umzulegen und einzuziehen. 
(6 38. 
Von dem denestenstaftsen wird der Betrag berechnet, welcher auf 
jeden Zahlungspflichtgen zur Deckung des Gesamtbedarfs entfällt, und die Hebe- 
rolle aufgestellt. 
Den Gemeindevorständen bezw. den Ortspolizeiverwaltern der einem Ge- 
meindebezirk nicht angeschlossenen Fürstlichen Forsten, der Kammergüter Dölau mit 
Rothenthal, Grochlitz, Lunzig und Burgk und der exkommunalisierten Rittergüter 
sind Auszüge aus der Heberolle zuzustellen. 
g 32. (5 39) 
Der Auszug aus der Heberolle muß diejenigen Angaben enthalten, welche 
die Zahlungspflichtigen in den Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten Bei- 
tragsberechnung zu prüfen. Der Gemeindevorstand hat den Auszug während 
2 Wochen zur Einsicht der Beteiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist 
auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 
Binnen einer weiteren Frist von 2 Wochen kann der Zahlungspflichtige 
unbeschadet der Verpflichtung zu vorläufiger Zahlung gegen die Beitragsberechnung 
bei dem Genossenschaftsvorstande schriftlichen Einspruch erheben. Durch diesen Ein- 
spruch kann die nach § 23 etwa erfolgte Veranlagung nicht angefochten werden. 
Gegen den auf den Einspruch schriftlich zu erteilenden Bescheid steht dem 
Zahlungspflichtigen binnen 2 Wochen nach der Zustellung die Berufung an das 
Landesversicherungsamt zu. 
Tritt infolge des erhobenen Einspruchs oder der eingelegten Berufung eine 
Herabminderung des Beitrags ein, so ist der Ausfall bei dem Umlageverfahren des 
nächsten Rechnungsjahres zu decken. 
Ergibt sich nachträglich, daß ein ohne Widerspruch (Abs. 2) bezahlter Bei- 
trag zu Unrecht oder in zu hohem Vetrage erhoben worden ist, so kann die Rück- 
erstattung verlangt werden. Gegen den auf den bezüglichen Antrag schriftlich zu 
erteilenden Bescheid des Genossenschaftsvorstandes steht dem Antragsteller binnen 
zwei Wochen nach der Zustellung die Berufung an das Landesversicherungsamt zu. 
Der Anspruch veriärt. in sechs Monaten nach Ablauf der Frist für die Auslegung 
der Heberolle. (Abs. 1.) 
6 33. (6 40.) 
Nach erfolgter Auslegung der 36461 (6 32) übersendet der Gemeinde- 
vorstand die Auszüge dem Ortssteuereinnehmer, welcher die Beträge einzuziehen und 
an die zuständige Bezirkssteuereinnahme abzuliefern hat. Seitens der einem Ge- 
meindebezirk nicht angeschlossenen Fürstlichen Forsten, Fürstlichen Kammergüter und 
Rittergüter geschieht dies unmittelbar seitens der Zahlungspflichtigen.
	        
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