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* 30. Dezember 1903,
die Abänderung der Arzneitaxe betr.
Mit dem 1. Januar 1904 tritt die in Bezug auf die Einkaufspreise meh-
rerer Arzneimittel veränderte, nach § 21 der Apothekerordnung für das Fürsten-
tum vom 10. Juni 1859 auch für die hierländischen Apotheken maßgebende König-
lich Preußische Arzueitaxe für 1904 in Kra
Auf die Berechnung der Preise für konprimierte Arzneimittel, welche im
Handelswege bezogen sind (S. 77 letzter Absah der vorerwähnten in der Weid-
mannschen Buchhandlung in Verlin erschienenen Arzneitaxe), wird besonders hin-
gewiesen.
Uberschreitungen der Taxe unterliegen der Bestrafung nach § 148 Nr. 8
der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (in der Fassung vom 26. Juli 1900
R. G. Bl. S. 871
Unter Bezugnahme auf vorerwähnte Bestimmung der Apothekerordnung und
der Regierungsverordnung vom 18. Febrnar 1873 wird dies andurch zur öfsentlichen
Kenntnis gebracht.
Greiz, den 30. Dezember 1903.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.
47. 1In àd-M### 4 *?
vom 31. Dezember 1903,
Abänderung der Telegrapfenordnung vom 9. Juni 1897
betreffend.
Nachstehende Abänderung der Telegraphenordnung vom 9. Iuni 1897 wird
für das Staatsgebiet des Fürstentums andurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Greiz, den 31. Dezember 1903.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.