Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

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4 der Prüfungsvorschriften für die Zulassung zur Prüfung vor- 
gesehenen Nachweise beizubringen. Personen, welche diese Nach- 
weise nicht erbringen, sind zurückzuweisen. 
Die Einbernsung zur Ausbildung erfolgt durch das Fürstliche 
Landratsamt; dabei sind Diejenigen in erster Linie zu berück- 
sichtigen, deren Anstellung als Beschauer, das Bestehen der 
Prüfung vorausgesetzt, für einen bestimmten Bezirk in Aussicht 
genommen ist. 
. Für seine Ausbildung hat der Bewerber vor deren Beginn an 
den Leiter des Unterrichts die zwischen diesem und dem Fürst- 
lichen Landratsamte vereinbarte Gebühr einzuzahlen. 
Nach Beendigung der Ausbildung ist von den Teilnehmern ein 
vom Leiter des Unterrichts ausgestelltes Zeugnis beizubringen, 
aus welchem zu ersehen sein muß, daß und während welcher 
Zeit die betreffende Person sich am Unterricht beteiligt, sowie 
ob sie denselben regelmäßig besucht hat. 
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n 
— 
86. 
Ueber die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungs- 
sanmission, 
die Versagung der Zulassung kann der Zurückgewiesene binnen zwei 
Wochen Fllchverde an Fürstliche Landesregierung einlegen. 
198 7. 
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung vor der hierländischen Prüfungs- 
kommission ist bei dem Vorsitenden der Prüfungskommission schriftlich oder münd- 
lich anzubringen. 
Zugleich ist bei der Anmeldung eine Prüfungsgebühr von 10 Mk., welche 
den tierärztlichen Mitgliedern der Prüfungskommission zu gleichen Teilen zusteht, 
einzuzahlen. 
Personen, welche nach Beendigung ihrer Ausbildung mehr als zwei Jahre 
haben verstreichen lassen, ohne die Prüfung zu bestehen, haben keinen Auspruch auf 
Bulassurg zur Prüfung. 
Die Festsetzung des Prüfungstermins und die — mittels eingeschriebenen 
Briefes zu bewirkende — Einberufung zur Prüfung erfolgt durch den Vorsitzenden 
der Früsnngelommisstan, 
dieser Einberufung ohne ausreichende Entschuldigung nicht Folge 
leistet, cchee der eingezahlten Prüfungsgebühr verlustig. Die Entschließung * 
über steht dem Fürstlichen Landratsamte zu. Zur Prüfung sind in der Regel zu- 
nächst Diejenigen einzuberufen, welche dartun, daß ihre Bestellung als Beschauer 
in Aussicht genommen ist (ogl. § 5 Ziff. 3 gegenwärtiger Verordnung). 
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