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Das Ergebnis der Revision ist in eine Jahresübersicht zusammenzustellen,
die bis zum 1. Februar für das Vorjahr bei dem Fürstlichen Landratsamte einzu-
reichen und von diesem Fürstlicher Landesregierung vorzulegen ist.
Soweit nach dem Ergebnisse der Revision unausschiebliche Maßnahmen not-
wendig werden, ist dem Fürstlichen Landratsamte sofort Mitteilung zu machen.
Im Uebrigen hat der Fürstliche Landestierarzt auch bei jeder sich darbieten-
den Gelegenheit die Beschauer in der oben angegebenen Richtung zu kontrolieren
und sie dabei sowie jederzeit auf ihr Ansuchen zu belehren und zu beraten.
13.
Die nach § 47 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften A des Bundesrats all-
jährlich zu fertigenden statistischen Zusammenstellungen der Jahresergebnisse der
Beschau sind von den Beschauern in doppelter Ausfereigung bis zum 1. Februar
lür das Vorjahr durch Vermiltelung des Landestierarztes bei dem Fürstlichen
Landratsamte einzureichen und von diesem in einer Ausfertigung Fürstlicher Landes-
regierung vorzulegen.
9 14.
Beschauer, welche ihren Obliegenheiten zuwiderhandeln oder außerhalb des
Bezirks, für welchen sie bestellt sind, ebenso Stellvertreter, welche ohne die Vor-
aussezungen des Eintritts ihrer Zuständigkeit die Veschau ausüben, können, soweit
nicht andere Strafbestimmungen Anwendung zu fiuden haben, vom Fürstlichen
Landratsamte mit Verweis, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft
werden, sind auch, wenn sie sich als unzuverlässig erweisen, ungeachtet der Be-
stimmungen in § 9 der Prüfungsvorschriften, zur Ablegung einer Nachprüfung
anzuhalten oder von der Berechtigung zur Ausübung der Beschau auszuschließen.
Jeder solcher Aueschluh ist nach der Vorschrift in § 1 Abs. 3 gegenwärtiger
rrochnung bekannt zu machen
Die Entcheidung, uneer. ob die Nachprüfung nach Maßgabe der Be-
stimmungen im Abs. 1 des 8 9 der Prüfungsvorschriften oder der Bestimmungen
der §§ 5 bis 7 ebenda abzulegen ist, liegt dem Fürstlichen Landratsamte nach
Anhörung des Fürstlichen Landestierarztes ob.
Greiz, am 23. Februar 1903.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.