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zeichnung des Fleisches fallen den Gemeinden zur Last.
ie Gemeinden sind berechtigt, zur Deckung dieser Kosten von den Be-
sitzern der Schlachttiere und des Fleisches Gebühren zu erheben.
Die näheren Bestimmungen über die Höhe der Gebühren und deren Erhebung
laniern über die Bezahlung der Beschauer werden durch Regierungs-Verordnung ge-
Eine direkte Zahlung von Gebühren seitens der Pflichtigen an die Be-
schauer ist nichtig.
8 7.
Auf ihre Kosten haben die Gemeinden die Hilfsmannschaften und Trans-
portmittel zu stellen, welche zur unschädlichen Veseitigung des beansandeten Fleisches
erforderlich sind, desgleichen einen geeigneten Naum, in dem die unschädliche Be-
seitigung des Fleisches vorgenommen werden kann, wenn dem Besitzer des Fleisches
ein solcher Fricht zu Gebote steht.
brigen fallen der Polizeibehörde gegenüber die sächlichen Kosten der
Vehandien bennssendeten Fleisches dem Besitzer zur Last.
868.
Die Beitreibung der auf Grund des Reichsgesetzes und des gegenwärtigen
Gesetzes sowie der Ausfihrungsbestimmungen zu beiden Gesetzen zu entrichtenden
Gebüühren und Kosten erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes vom 3. November 1899,
betreffend die Zwangsvollstreckung wegen gewisser Geld= und Naturalleistungen im
Verwaltungswege. 59.
e zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes und zur Ausführung des
gegenwärtigen Gesetzes erforderlichen Vorschriften werden von der Landesregierung
getroffen, welche auch im Falle des Bedürfnisses weitere, nach § 24 des Reichs-
Gesetzes zulässige Vorschriften erläßt.
8 10.
Das Geset tritt, soweit es sich um die zu seiner Darchführeng erforderlichen
Maßnahmen handelt, sofort, im Uebrigen am 1. April 1903 in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Fürstliches Insiegel beifügen lassen.
Gegeben Dresden, am 9. März 1903.
¶. 8) (ez) Deinrich XIV.
(gez) v. Meding.
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