6. Gesetz
vom 10. März 1903,
die öffentliche Schlachtvieh-Versicherung für das Fürstentum Reuß
Aelterer Linie betreffend.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Leinrich XX. Reuß Aelterer Linie verordnen
Wir Heinrich der Vierzel'te
Fürst Neuß Jüngerer Linie, Graf und Herr von Plauen, Herr zu
Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein
ꝛc. . .
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie,
mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
Die Versicherung, Umfang und Gegenstand derselben.
Träger der Versicherung.
§ 1.
Für das Gebiet des Fürstentums wird eine öffentliche Schlachtvieh-Versicher-
ungsanstalt auf Gegenseitigkeit errichtet, welche die Bezeichnung
Schlachtvieh-Versicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit für das Fürstentum
Reuß Aelterer Linie“
führt, die Rechtsfähigkeit besitzt und ihren Sitz in Greiz hat.
Zweck der Anstalt ist, für diejenigen Verluste Ersatz zu gewähren, welche
nach der Schlachtung der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu versichernden Tiere
(6 2) dadurch entstehen, daß das Fleisch dieser Tiere bei der amtlichen Fleischbe-
schau im Sinne der Bestimmungen der 38 9 und 10 des Reichsgesetzes vom 3.
Juni 1900 in Verbindung mit §§ 40, 43 der Bekanntmachung A des Reichs-
kanzlers vom 30. Mai 1902 (Centralblatt für das Deutsche Reich No. 23) als
zum Genusse für Menschen untauglich oder bedingt tanglich oder als in seinem
Nahrungs= und Genußwert erheblich herabgesetzt erklärt wird.