Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

Versicherung. 
8 2. 
Bei der Versicherungsanstalt sind alle Rinder — einschließlich der Kälber 
— und Schweine zu versichern, welche im Fürstentum zum Zwecke der Schlachtung 
veräußert werden oder für den eigenen Bedarf geschlachtet werden sollen. Dabei 
gilt jede Veräußerung an einen Fleischer im Zweifel als zum Zwecke der Schlachtung 
erfolgt. 
Ausgeschlossen von dieser Versicherung sind 
a diejenigen Tiere, welche nach dem Urteile des örtlichen Vertreters der 
Anstalt (s. § 3) schon im lebenden Zustande Erscheinungen einer Krank- 
heit zeigen, die von Einfluß auf die Genußtauglichkeit des Fleisches ist, 
oder sich in so mangelhastem Ernährungszustande befinden, daß der Ver- 
dacht einer Krankheit begründet erscheint, 
diejenigen Tiere, welche sich noch nicht drei Monate im Fürstentum oder 
in einem nach § 9 Absah 1 dieses Gesetzes demselben gleichgestellten 
deutschen Bundesstaate befunden haben. — Bei Kälbern unter drei Mo- 
naten wird die Zeit, welche das Muttertier vor der Geburt des Kalbes 
im Fürstentume oder einem anderen der vorbezeichneten Staaten sich be- 
funden hat, hinzugerechnet. 
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8 3. 
Die Versicherung erfolgt durch Anmeldung bei dem für den Gemeindebezirk 
des Standorts des Tieres zuständigen örtlichen Vertreter der Anstalt. 
Die zur örtlichen Vertretung der Anstalt zuständigen Stellen werden durch 
Regierungs-Verordnung bestimmt. 
Die Anmeldung hat bei Veräußerung zum Zwecke der Schlachtung vor der 
Uebergabe an den neuen Erwerber, bei Schlachtungen zum eigenen Bedarf vor der 
Schlachtung und in den Fällen der Notschlachtung im Sinne des § 1 Absatz 3 des 
Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900 vor der Zerlegung des Tieres zu erfolgen. 
/8 4. 
Bei Stattgabe des Versicherungsantrages hat der örtliche Vertreter der An- 
stalt das Tier durch Anbringung einer Ohrmarke kenntlich zu machen, den Ver- 
sicherungswert desselben auf Grund der über den Verkaufspreis bezw. Wert ge- 
machten Angaben und der eigenen Untersuchung und gegebenen Falles nach Gehör 
von Sachverständigen festzustellen und danach über die erfolgte Versicherung gegen 
Zahlung des Versicherungsbeitrags (8 0) dem Antragsteller einen asnabenchah 
(Versicherungsschein) auszustellen. 
n dem Versicherungsschein hat der Vertreter der Anstalt eine Abschrift 
zu seinen Akten zu nehmen und eine weitere dem Vorsitzenden der Anstalt einzusenden.
	        
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