Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

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Die Gültigkeit des Versicherungsscheins erlischt mit dem Ablauf des 24. 
Tages, von seiner Ausstellung an gerhnel 
86. 
Gegen 
1. die Ablehnung eines Versicherungsantrages, 
2. die Feststellung des Wertes des Tieres und des Versicherungsbeitrags 
durch den örtlichen Vertreter der Anstalt 
ist Beschwerde an den Vorsitzenden des Anstaltsvorstandes nachgelassen. Will der- 
selbe der Beschwerde nicht stattgeben, so hat er auf Antrag des Beschwerdeführers 
die baldige Entscheidung des Gesamtvorstandes herbeizuführen. 
Die Beschwerde ist bei dem Vorsitzenden des Anstaltsvorstandes binnen acht- 
tägiger aueschließlicher, mit der Eröffnung der Entschließung des Bertreters der An- 
stalt beginnender Frist anzubringen. 
Die der Austalt durch unbegründete Beschwerden erwachsenden Kosten können 
dem weschperteführer ihur Last gelegt werden. Die Beitreibung der Kosten er- 
folgt nach Maßgabe Gesetzes vom 3. November 1899, die Zwangsvollstreckung 
wegen gewisser Geld- 2 Naturalleistungen im Verwaltungswege betreffend, durch 
das Landratsamt. 
Versicherungsbeiträge. 
66. 
Für die Versicherung des in § 2 Abs. 1 bezeichneten Viehes haben die 
Versicherungsnehmer an die Versicherungsanstalt Beiträge zu entrichten, deren Höhe 
vom Gesamtvorstande der Anstalt für einen bestimmten Zeitabschnitt unter Be- 
rücksichtigung der gesamten Geschäftsergebnisse im Voraus, in der Regel von 6 
zu 6 Monaten, festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht wird. 
Die Beiträge werden je besonders 
1. für männliches 
2 für weibliches |1 Rindvieh über 300 Mark Wert, 
5 7 *"" Rindvieh unter 300 Mark Wert, 
5. für Kälber, 
6. für Schweine über 100 Mark Wert, 
7. für Schweine unter 100 Mark Wert, 
festgesetzt. 
Für die ersten drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes setzt die 
Landesregierung nach Anhörung von Sachverständigen die Beiträge fest.
	        
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