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Die Gültigkeit des Versicherungsscheins erlischt mit dem Ablauf des 24.
Tages, von seiner Ausstellung an gerhnel
86.
Gegen
1. die Ablehnung eines Versicherungsantrages,
2. die Feststellung des Wertes des Tieres und des Versicherungsbeitrags
durch den örtlichen Vertreter der Anstalt
ist Beschwerde an den Vorsitzenden des Anstaltsvorstandes nachgelassen. Will der-
selbe der Beschwerde nicht stattgeben, so hat er auf Antrag des Beschwerdeführers
die baldige Entscheidung des Gesamtvorstandes herbeizuführen.
Die Beschwerde ist bei dem Vorsitzenden des Anstaltsvorstandes binnen acht-
tägiger aueschließlicher, mit der Eröffnung der Entschließung des Bertreters der An-
stalt beginnender Frist anzubringen.
Die der Austalt durch unbegründete Beschwerden erwachsenden Kosten können
dem weschperteführer ihur Last gelegt werden. Die Beitreibung der Kosten er-
folgt nach Maßgabe Gesetzes vom 3. November 1899, die Zwangsvollstreckung
wegen gewisser Geld- 2 Naturalleistungen im Verwaltungswege betreffend, durch
das Landratsamt.
Versicherungsbeiträge.
66.
Für die Versicherung des in § 2 Abs. 1 bezeichneten Viehes haben die
Versicherungsnehmer an die Versicherungsanstalt Beiträge zu entrichten, deren Höhe
vom Gesamtvorstande der Anstalt für einen bestimmten Zeitabschnitt unter Be-
rücksichtigung der gesamten Geschäftsergebnisse im Voraus, in der Regel von 6
zu 6 Monaten, festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht wird.
Die Beiträge werden je besonders
1. für männliches
2 für weibliches |1 Rindvieh über 300 Mark Wert,
5 7 *"" Rindvieh unter 300 Mark Wert,
5. für Kälber,
6. für Schweine über 100 Mark Wert,
7. für Schweine unter 100 Mark Wert,
festgesetzt.
Für die ersten drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes setzt die
Landesregierung nach Anhörung von Sachverständigen die Beiträge fest.