Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

Umfang der Entschädigung. 
8 7. 
Vergütet wird der volle Schaden, welcher dem Viehbesitzer durch die Fest- 
stellung der Untauglichkeit oder der bedingten Tauglichkeit oder der Minderwertig- 
keit des Fleisches erwächst (8 1). 
Für einzelne beanstandete Organe oder Gliedmaßen wird Entschädigung 
nur dann gewährt, wenn der Verlust 5 Mark übersteigt. Die hierüber ergehende 
Entscheidung des örtlichen Vertreters der Anstalt ist endgültig. 
Die Entschädigungssumme darf den Betrag des nach § 4 dieses Gesetzes 
festgesetzten Wertes des Tieres in keinem Falle übersteigen. 
86. 
Die Entschädigung erfolgt nach Einheitssähen, welche vom Gesamtvorstande 
nach Bedarf, in der Regel von 6 zu 6 Monaten, für jedes Kilogramm Rindfleisch, 
Kalbfleisch und Schweinefleisch und zwar für Rindfleisch in drei Wertsklassen ge- 
trennt für untaugliches, bedingt taugliches und erheblich im Nahrungs= und Genuß- 
wert herabgesetztes Fleisch festzuseven und bekannt zu machen sind. 
Für die ersten drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes setzt die 
soondeigle# nach Anhörung von Sachverständigen die Entschädigungsbeträge 
fest. 
80. 
Die nach den Bestimmungen der 88 7 und 8 zu berechnenbe Entschädigung 
wird bei Schlachtungen im Fürstentume oder in einem derjenigen deutschen Bundes- 
staaten oder Bezirken derselben gewährt, deren entsprechende Zwangsschlachtviehver- 
sicherungen die aus dem Fürstentum stammenden Rinder und Schweine den in- 
ländischen gleichachten. 
Bei Schlachtungen außerhalb des Fürstentums oder der nach Vorstehendem 
demselben gleich zu achtenden Bundesstaaten beschränkt sich der Ersatz auf den 5 
Mark übersteigenden Schaden, welcher infolge eines Hauptmangels (8 482 B. G. 
B.) für den Veräußerer eintritt. 
6 10. 
Bei Schlachtungen im Sinne des § 9 Absatz 2 dieses Gesetzes ist der Ver- 
äußerer verpflichtet, binnen 2 Tagen nach Empfang der Mängelanzeige ( 485 B. 
G. B) diese zur Kenntnis des Vorsitzenden des Anstaltsvorstandes zu bringen. Der 
Vorsitzende ist berechtigt, binnen einer einwöchigen Frist dem Verkäufer die Aner- 
kennung des gegen ihn erhobenen Anspruchs bei Meidung des Verlustes seines Ent- 
schädigungsanspruchs an die Anstalt. zu untersagen.
	        
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