Umfang der Entschädigung.
8 7.
Vergütet wird der volle Schaden, welcher dem Viehbesitzer durch die Fest-
stellung der Untauglichkeit oder der bedingten Tauglichkeit oder der Minderwertig-
keit des Fleisches erwächst (8 1).
Für einzelne beanstandete Organe oder Gliedmaßen wird Entschädigung
nur dann gewährt, wenn der Verlust 5 Mark übersteigt. Die hierüber ergehende
Entscheidung des örtlichen Vertreters der Anstalt ist endgültig.
Die Entschädigungssumme darf den Betrag des nach § 4 dieses Gesetzes
festgesetzten Wertes des Tieres in keinem Falle übersteigen.
86.
Die Entschädigung erfolgt nach Einheitssähen, welche vom Gesamtvorstande
nach Bedarf, in der Regel von 6 zu 6 Monaten, für jedes Kilogramm Rindfleisch,
Kalbfleisch und Schweinefleisch und zwar für Rindfleisch in drei Wertsklassen ge-
trennt für untaugliches, bedingt taugliches und erheblich im Nahrungs= und Genuß-
wert herabgesetztes Fleisch festzuseven und bekannt zu machen sind.
Für die ersten drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes setzt die
soondeigle# nach Anhörung von Sachverständigen die Entschädigungsbeträge
fest.
80.
Die nach den Bestimmungen der 88 7 und 8 zu berechnenbe Entschädigung
wird bei Schlachtungen im Fürstentume oder in einem derjenigen deutschen Bundes-
staaten oder Bezirken derselben gewährt, deren entsprechende Zwangsschlachtviehver-
sicherungen die aus dem Fürstentum stammenden Rinder und Schweine den in-
ländischen gleichachten.
Bei Schlachtungen außerhalb des Fürstentums oder der nach Vorstehendem
demselben gleich zu achtenden Bundesstaaten beschränkt sich der Ersatz auf den 5
Mark übersteigenden Schaden, welcher infolge eines Hauptmangels (8 482 B. G.
B.) für den Veräußerer eintritt.
6 10.
Bei Schlachtungen im Sinne des § 9 Absatz 2 dieses Gesetzes ist der Ver-
äußerer verpflichtet, binnen 2 Tagen nach Empfang der Mängelanzeige ( 485 B.
G. B) diese zur Kenntnis des Vorsitzenden des Anstaltsvorstandes zu bringen. Der
Vorsitzende ist berechtigt, binnen einer einwöchigen Frist dem Verkäufer die Aner-
kennung des gegen ihn erhobenen Anspruchs bei Meidung des Verlustes seines Ent-
schädigungsanspruchs an die Anstalt. zu untersagen.