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Geschäftsordnung des Vorstandes.
#18.
Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder,
darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, Bresan rind. Bei der Beschluß-
fassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitgliede
Ein Beschluß ist auch bei schriftlicher Zustinunng sämtlicher Mitglieder
des Vorsnt-- gultig.
iä Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung eine es
selbst eter seine nächsten Angehörigen angehende Angelegenheit betrifft.
6 10.
Der Gesamtvorstand hat alljährlich eine ordentliche Sitzung abzuhalten, in
welcher Jahresbericht und Jahresrechnung der Anstalt festustellen sind. — Beid
sind zu veröffentlichen, auch an die Landesregierung einzureiche
ußerordentliche Sitzungen finden nach Enrnessen des Vorsitzenden oder, wenn
dies von mindestens zwei Mitglicdern des Vorstandes unter Angabe der Verhand-
lungsgegenstände beantragt wird, statt.
Kosten und Verwaltungsaufwand.
8 20.
Die gewählten Mitglieder des Vorstandes versehen ihr Amt als Ehrenamt
unentgeltlich; doch steht ihnen für ihre Teilnahme an den Sitzungen ein Anspruch
auf Entschädigung zu, worüber das Nähere durch Fiegierungs-Verordnung bestimmt
wird.
Die von der Landesregierung ernannten Mitglieder erhalten für ihre Tätig-
keit eine on rer Landesregierung festzusetzende Vergütung.
sett auch nach Anhörung des Srtssri die Pergütungen
fest, welche . örtlichen Vertretern der #ntan für Wahrnehmung der ihnen über-
tragenen Geschäfte der Anstalt zu gewähren sind.
621.
Die den von der Landesregierung ernannten Vorstandsmitgliedern zu zahlende
Vergütung, sowie die den gewählten Vorstandsmitgliedern zu gewährende Ent-
süiigg G 20 Abl. 1 und 2) übernimmt der Staat.
brigen zur Erfallung des Zweckes der nnot erforderlichen Mittel
einsclielig der erwaltungskosten werden durch die Beiträge der Versicherungs-
nehmer K. * aufgebracht.
Betriebsfonds wird der Anstalt aus der Landeskasse ein unverzinsliches
Darlchni nach Bedarf bis zur Höhe von 3000 Mark zur Verfügung gestellt.