Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

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Geschäftsordnung des Vorstandes. 
#18. 
Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, 
darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, Bresan rind. Bei der Beschluß- 
fassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitgliede 
Ein Beschluß ist auch bei schriftlicher Zustinunng sämtlicher Mitglieder 
des Vorsnt-- gultig. 
iä Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung eine es 
selbst eter seine nächsten Angehörigen angehende Angelegenheit betrifft. 
6 10. 
Der Gesamtvorstand hat alljährlich eine ordentliche Sitzung abzuhalten, in 
welcher Jahresbericht und Jahresrechnung der Anstalt festustellen sind. — Beid 
sind zu veröffentlichen, auch an die Landesregierung einzureiche 
ußerordentliche Sitzungen finden nach Enrnessen des Vorsitzenden oder, wenn 
dies von mindestens zwei Mitglicdern des Vorstandes unter Angabe der Verhand- 
lungsgegenstände beantragt wird, statt. 
Kosten und Verwaltungsaufwand. 
8 20. 
Die gewählten Mitglieder des Vorstandes versehen ihr Amt als Ehrenamt 
unentgeltlich; doch steht ihnen für ihre Teilnahme an den Sitzungen ein Anspruch 
auf Entschädigung zu, worüber das Nähere durch Fiegierungs-Verordnung bestimmt 
wird. 
Die von der Landesregierung ernannten Mitglieder erhalten für ihre Tätig- 
keit eine on rer Landesregierung festzusetzende Vergütung. 
sett auch nach Anhörung des Srtssri die Pergütungen 
fest, welche . örtlichen Vertretern der #ntan für Wahrnehmung der ihnen über- 
tragenen Geschäfte der Anstalt zu gewähren sind. 
621. 
Die den von der Landesregierung ernannten Vorstandsmitgliedern zu zahlende 
Vergütung, sowie die den gewählten Vorstandsmitgliedern zu gewährende Ent- 
süiigg G 20 Abl. 1 und 2) übernimmt der Staat. 
brigen zur Erfallung des Zweckes der nnot erforderlichen Mittel 
einsclielig der erwaltungskosten werden durch die Beiträge der Versicherungs- 
nehmer K. * aufgebracht. 
Betriebsfonds wird der Anstalt aus der Landeskasse ein unverzinsliches 
Darlchni nach Bedarf bis zur Höhe von 3000 Mark zur Verfügung gestellt.
	        
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