Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

Strafbestimmungen. 
8 22. 
Die Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung eines versicherungspflichtigen 
Schlachttieres zur Versicherung wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft 
bestra 
kt eeischer und sonstige dritte Personen, welß zur Ausführung von Schlach- 
tungen herangezogen werden und die Tötung bezw. in Notschlachtfe een bie Zer- 
legung des Tieres vornehmen, bevor die Anmeldung zur Versicherung gemäß 8 3 
erfolgt ist, werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haft bestraft. 
Schlußbestimmungen. 
s 23. 
Die Gemeindevorstände, der Landestierarzt, die Verwalter etwa zu errichten- 
der Schlachthöfe, sowie die Fleischbeschauer haben der Bersicherungsanstalt Unter- 
stützung zu gewähren. 554 
Die vorstehenden Bestimmungen treten, —ei 46, sich auf t die Sm 
Anstaltsporstandes und auf die zur Ausführung des § 8 Absa *5 
atz 3 erforderlichen swcbn bezisgen M dem Tage 76 2 Fane im 
cbrigen mit dem 1. Upril 1903 in Kraft. Die —“— derselben esolgt 
burch Regierungs- m 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Fürstliches Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Dresden, am 10. März 1903. 
¶. 8) GGe#) Deinrich XIV. 
(ggez.) v. Meding.
	        
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