Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

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Dem Besitzer steht ein Recht, zu verlangen, daß ihm das Fleich zur Aus- 
führung der angeordneten Behandlung ausgehändigt werde, nicht 
Für die unschädliche Heseiigm zantnglichen Fleisches u- die Polizeibe- 
hörde selbst Sorge zu tragen. — Wegen der Kosten siehe § 7 des Landesgesetzes. 
— 3. 
— Polizeiliche Genehmigung in Gemäßheit der Bestimmungen in den 88 11 
und 18 des Reeichsgesetzes und den §8 2 und 4 des Landesgesetzes darf nur im 
Falle eines besonderen Bedürfnisses und nur an solche Gewerbetreibende erteilt 
werden, welche ausreichende Zuwerlässigkeit bezüglich der ihnen auferlegten Pflichten 
bieten. 
Anmeldung zur Schlachtvieh= und Fleischbeschau. 
Allgemeine Bestimmungen. 
* . r*½“' 5 4. 
E— Wer ein der Schlachtvieh= und Fleischbeschau unterliegendes Tier (§ 1 des 
Reichsgesetzes, der Bundesratsbestimmungen A und des Landesgesebzes) zu schlachten 
oder schlachten zu lassen beabsichtigt, hat, abgesehen von den Fällen der Notschlachtung, 
dies unter Angabe des Ortes und der Zeit des Schlachtens mindestens 12 Stunden 
vorher bei dem zuständigen Fleischbeschauer anzuzeigen. 
Bei beabsichtigter Schlachtung von Schweinen ist die Anmeldung überdies 
auch bei dem zuständigen Trichinenschauer erforderlich, sofern nicht der Fleischbe- 
schauer gleichzeitig die Trichinenschau mit ausübt. 
E— 86. 
e, Ist ein Beschauer für die nächsten 24 Stunden behindert, eine beantragte 
bmmungmn A-Beschau vorzunehmen, so hat er dies sofort dem Antragsteller mitzuteilen und ihn 
an seinen Stellvertreter zu verweisen. 
Wenn der bestellte Beschauer ausbleibt, so darf dennoch der Antragsteller 
die Schlachtung nicht vornehmen; es steht ihm dann nur das Recht der Beschwerde 
über den Beschauer zu. 
Bei Säumigkeit oder Behinderung des für den Bezirk zuständigen Beschauers 
und seines Stellvertreters ist die Ortspolizeibehörde befugt, ausnahmsweise den Be- 
schauer eines benachbarten Bezirks mit der Vornahme der Beschau zu beauftragen; 
einer besonderen Verpflichtung bedarf es solchenfalls nicht. 
Die Beschau (Schlachtvieh= und Fleischbeschau) soll umicht nur bei Tages- 
licht vorgenommen werden, insbesondere wenn es sich um die Fleischbeschau an not- 
geschlachteten oder solchen Tieren handelt, die mit erheblichen äußeren oder inneren 
krankhaften Veränderungen behaftet sind. 
Die- HPollzeibehöcde ist befugt, die Beschauzeit auf gewisse Tageestnden 
zu beschränk
	        
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