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Gesetzsammlung
für das
Fürstentun Keuß Nelterer Linie.
6.
(Ausgegeben am 26. März 1903.)
11. Regierungs-Verordnung
vom 23 März 1903
zur Ausführung des Gesetzes vom 10. März 1903 über die öffentliche
Schlachtviehversicherung für das Fürstentum Reuß Alterer Linie.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erkeilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten Regenten
wird zur Ausführung des Gesetzes vom 10. März 1903 über die öffentliche
Schlachwiehversiherung für das Fürstentum Neuß Alterer Linie hierdurch Folgen=
des bestimmt
Hrtliche Vertreter der Anstalt.
§5 1.
Ortliche Vertreter der Schlachtvieh-Versicherungsanstalt im Sinne der Be-
stimmungen des Gesetzes sind die örtlich zuständigen Fleischbeschauer.
In Orten jedoch, wo ein Fleischbeschauer nicht wohnhaft ist, hat für solche
Versicherungsfälle, in denen in dem betreffenden Orte nicht auch die Lebendbeschau
nach den Vorschriften über die Schlachtvieh= und Fleischbeschau an dem zu ver-
sichernden Tiere durch den Fleischbeschauer stattfindet, au dessen Stelle auf Antrag
des Viehbesitzers der Ortsrichter als örtlicher Vertreter der Anstalt zu fungieren.
Anmeldung * Bersicheruns.
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Die Anmeldung zur Versicherung (8§ 3 des Gesetzes) bei dem örtlichen
Vertreler erfolgt in der Weise, daß der Versicherungsnuchmer für jedes u ver-