d. die Organe der Brust-, Bauch= und Beckenhöhle mit den anhaftenden Felt-
polstern (Herz-, Lunge-, Darm-, Gekrösfett bezw. Mittelfett), jedoch mit
Ausnahme der Fleisch= und Talgnieren, des Becken= und Schlußfelles;
e. die an der Wirbelsäule und in dem vorderen Teile der Brusthöhle ge-
legenen Blulgesäße mit den auhaftenden Geweben, sowie der Luströhre und
des sehnigen Teiles des Zwerchfelles;
das Rückenmar
F beim männlichen Rindvieh der Ziemer (Penis) und die Hoden, jedoch ohne
das sogenannte Sackfett;
h. bei Kühen und über die Hälfte der Zeit trächtigen Kalben das Euter;
2. bei Schweinen;
a. die Eingeweide der Brust-, Bauch= und Beckenhöhle nebst Zunge, Luftröhre
und Schlund, mit Ausnahme jedoch der Nieren und des Schmeeres (Flohmen);
b. bei männlichen Schweinen die äußeren Geschlechtsteile.
Sind sedoch die genannten Organe oder Gliedmaßen fünf Mark oder mehr
wert, so sind sie zu wiegen, und es ist ihr Gewicht und ihr Wert besonders auf
dem Versicherungsscheine (unter I der Rückseite) zu bemerken.
8 11.
Nachdem die Ziffer I der Rückseite des Versicherungsscheins gemäß 88 8, 9
znd 10 hdieler Verordnung vom Beschauer ausgefüllt ist, hat der Entschädigungs-
berechtigte nach Vollziehung der Ziffer II auf der Rückseite des Versicherungsscheins
seinen ßb ungsanspruch bei dem Vorsihenden des Anstaltsvorstandes unter
Beachtung der Lonchrit in 8 11 des t60 anzumelden.
Der Vorsitzende hat den Ansprch otßl dem Gupde wie der Höhe nach
u prüfen, danach gemäß den Bestimmungen in §9 12 Absaßz 1 des Gesetzes die
Frusschigung festzusetzen, den festgesetzten 2 unter Ziffer II1
der Rückseite des Versicherungsscheins zu vermerken und letzteren darauf dem Ent-
schidigungeberehhigten, zurückzugeben.
Dieser den Schein nach Vollziehung der Empfangsbescheinigung (Ziffer
IV) dem Kassier ber Anstalt rinutonden, worauf die Auszahlung des Entschädigungs-
betrags aus der Kasse erfolgt.
13.
Die Versicherungsanstalt wird durch Zahlung der Entschädigung an den
Inhaber des Versicherungsscheins von ihrer Zahlungepflicht befreit. Zu einer Prüfung
der Legitimation des Inhabers des Scheines ist die Anstalt nicht verpflichtet.
Entschädigungsverfahren im alle des 9 9 Abs. 2 des Gesetzes.
Tritt bei einem versicherten rie im Falle der Schlachtung außerhalb des
Fürstentums oder eines der demselben gleichzuachtenden deutschen Bundesstaaten (6