Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

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Das erste Geschäftsjahr umfaßt die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1903. 
Nach Erstattung des Jahresberichts und nach Rechnungslegung (8 19 des 
Gesetzes) hat der Vorstand den Jahresbericht und die Rechnung zur Prüfung und 
Eneilung der Entlastung Fürstlicher Landesregierung einzureichen. 
etterer bleibt vorbehalten, nähere Anweisung über Einrichtung des Jahres- 
berichtes und Form der Rechnungslegung zu erteilen. 
Vergütung für die gewählten Vorstandsmitglieder. 
8 10. 
Die gewählten Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Teilnahme an 
den Sitzungen (vgl. 8 20 des Gesetzes) außer Erstattung der Kosten für eine Eisen- 
bahnfahrkarte zweiter Klasse als Entschädigung, wenn ein Zeitaufwand von nicht 
mehr als 6 Stunden erforderlich gewesen ist, 3 Mark, andernfalls 6 Mark Tage- 
geld, sowie für ein Nachtquartier 3 Mark. 
Soweit die Eisenbahn nicht benutzt werden kann, werden bei einer Entfernung 
von über zwei Kilometern von der nächsten Eisenbahnhaltestelle für das Kilometer 
des Hin= und Rückwegs 30 Pf. als Vergütung gezahlt. 
Greiz, den 23. März 1903. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe.
	        
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