Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

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* auf Gegenjelnigten 
für das Fürstentum Reuß ã 
Flelschbeschaubezluk: . . . 
I. Anmesdeschein. Zeliceiungticeln Ni. Debigang io 
Der uzeihe beabsichtig das unten näher beschriebene Tier — zum Zwecke der 
Schlacht 
zu vertanfße"“ — r* den eigenen Bedarf zu schlachten, 9 und meldet es hiermit se- 
mäß § 3 des Laudesgesetzes vom 10. März 1903 zur Versicherung an. 
enteultple, o6 Kun —m—2 
Beschrelbung des Tleres. 
  
Art und Geschlecht. 6#1 angeähren MWiter Farbe. Besondere Kennzeichen. 
  
  
  
  
e . 
II. Versicherungsscheln. Staße und en (bel Städlen) 
Ich bescheinige hiermit, daß das vorstehend beschriebene Tier gesund erscheint daß 
sein Ernährungszustand ein guter ist, und daß es sich nachweislich seit mindestens 
3 Monaten im Fürstentum bezw. in einem nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes demselben 
gleich zu achtenden deutschen Bundesstaate befunden hat. 
Den Wert des * stelle ich auf . . . . M. fest und reihe es in die 
Wertsklasse 
Das Tier ist in de Versicherung unter No.. . aufsgenommen und ge- 
mäß 8 4 des Gesetzesan Ohre mit einer Blechnarte versehen, die 
außer den Buchstaben „R. k. .“"“ ...·... 
Der Versicherungsbeitrag ist i Wein, II ** des gemäß § 6 
des Gesetzes festgesetzten Tarifs mit . M. . Pf. bezahlt. 
E 
—= 
*)Das nicht Zutreffende ist zu durchsteichen. 
Dieser Schein bleibt bei der Anmeldestelle.
	        
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