Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

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I. Ich bescheint e hiermit: 
daß dos umstehend beschriebene Tier von mir nach der Schlachtung in 
o der Vorschriften über die Fleischbeschau untersucht znd da- 
bei festgestellt ist, doß. 
b. daß der Nochweis * das oejulachie Tier mit dem ve 
identisch ist, 
Das Gewicht belrug::. —- 
Lvomuntquglicheusleifche.............Kilo, 
bvombedingttaugltcheuFletfche...........» 
cvomnuaberwerngenFlef 
d. von verworfenen und * 2 und olied- 
maßen 
Als Entschädigung sind zu zahlen: 
#a. für das Kilo untaug- 
lichen Fleisches .. . . Pf. mithin.. . . M.. .Pf. 
nach dem b. für das Kilo bedingt 
krel tauglichen Fleischeß. 
igen se. für das Kilo noch ge- 
nießbaren, aberminder- 
wertigen Fleischs " 
nach (d. für einzelne verworfene 
Schehung oder beanstandete Or- 
lelchnelen l gane und Gliedmaßen„ »....,,...,, 
Isetdmsuosiutsaszulcllealptaade 
Schlamm-It 
ehrt-deinqudetenOtgeneodetOlledIIsbeaJIodermehtbelolql 
Also * . NW 
den . 
Der Fleischbeschauer. 
II. Vorstehenden Schaden melde ich biemt zur Entschödigung an. 
N#e. Suand . Staße und Hausaummer (#el Stüten)z 
III. e und auf. . . . M... # seslgesetzt. 
ür. Porto- werden . Pf. gelũrzt. 
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(ac Bachltqbe ....................... von 
der Schlqchwtehvekstcherungsanitnlt quüdqusttfteatum sie-Iß ä als I— ge- 
55 8 ff. des Landesgesches vom 10. Ders 1903 ausbezahlt w orden 
E 
Anmertung 41 1 Dlese Empsangsbescheinlgung il vollzogen on die Kasse der Schlachwiehversicherungs- 
anstalt in Greiz elnzusende
	        
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