Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

Derr... nn 
hat die Aufnahme des unten beschriebenen Tieres in die Schlachtviehversicherung 
beantragt. 
Dem Antrage konnte nicht statggegeben, werden, 
da das Tier nicht gesund erscheint (§ 2 Abs. 2 lit a des Gesetzes)) — 
da das Tier sich in so mangelhaftem ßt# befindet, daß der Ver- 
dacht einer Krankheit begründet erscheint (§ 2 Abs. 2 lit a des Gesetzes)') — 
da der Nachweis nicht erbracht ist, daß das Tier sich seit mindestens 3 Monaten 
im Fürstentum bezw. in einem nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes demselben gleich zu 
achtenden deutschen Bundesstaate befunden hat (§ 2 Abs. 2 lit b des Gesetzes)“) 
(Ort und Datum) 
" Der uusre — Der tr Orbrihter 
*) Das nicht Zutreffende ist zu durchsrichen 
  
Art und Geschlecht. A.Ungefähres — Farbe. Besondere Kennzeichen. 
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.