Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

Gesetzsammlung 
Fürstentun Keuß Aelterer Linie. 
7. 
(Ausgegeben am 28. März 1903.) 
  
12. Negierungs. Verordnung 
vom 26. März 1903, 
die Kosten der Schlachtvich= und Fleischbeschau betreffend. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durclauch des Füchten Regenten wird 
auf Grund der 88 6 bis 9 des Landesgesetzes vom 9. März 1903, die Ausführung 
des Reichsgesetzes über die Schlachtvieh= und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 be- 
treffend, Folgendes bestimmt: 
I. Vergütungen und ee der Beschauer, 
e 
81. 
Die Höhe der Gebühren, welche die Gemeinden zur Deckung der Kosten der 
Schlachtvieh= und Fleischbeschau von den Besipzern der Schlachttiere und des Fleisches 
zu erheben berechtigt sind, sowie die Höhe der Vergütungen, welche sie den Beschau- 
ern für deren Bemühungen zu gewähren haben, richtet sich nach den im Folgenden 
festgestellten Sätzen und getroffenen Bestinmungen, soweit nicht in sbecenwärtiger 
Verordnung eine anderweite Regelung den Gemeinden nachgelassen 
ie Sätze für die von den Besitzern zu erhebenden Galen umfassen nicht 
die Kosten der Behandlung beanstandeten Fleisches. Diese werden, soweit sie nicht 
nach §8 6 und 7 des Landesgesetzes vom 9. März 1903 den Gemeinden zur Last 
fallen, den Besttem des Fleisches besonders berechnet. 
Die Sätze für die Vergütungen der Beschauer umfassen die Entschädigungen 
für alle mit der Beschan zusammenhängenden Bemühungen der Beschauer, einschließ- 
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