Gesetzsammlung
Fürstentun Keuß Aelterer Linie.
7.
(Ausgegeben am 28. März 1903.)
12. Negierungs. Verordnung
vom 26. März 1903,
die Kosten der Schlachtvich= und Fleischbeschau betreffend.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durclauch des Füchten Regenten wird
auf Grund der 88 6 bis 9 des Landesgesetzes vom 9. März 1903, die Ausführung
des Reichsgesetzes über die Schlachtvieh= und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 be-
treffend, Folgendes bestimmt:
I. Vergütungen und ee der Beschauer,
e
81.
Die Höhe der Gebühren, welche die Gemeinden zur Deckung der Kosten der
Schlachtvieh= und Fleischbeschau von den Besipzern der Schlachttiere und des Fleisches
zu erheben berechtigt sind, sowie die Höhe der Vergütungen, welche sie den Beschau-
ern für deren Bemühungen zu gewähren haben, richtet sich nach den im Folgenden
festgestellten Sätzen und getroffenen Bestinmungen, soweit nicht in sbecenwärtiger
Verordnung eine anderweite Regelung den Gemeinden nachgelassen
ie Sätze für die von den Besitzern zu erhebenden Galen umfassen nicht
die Kosten der Behandlung beanstandeten Fleisches. Diese werden, soweit sie nicht
nach §8 6 und 7 des Landesgesetzes vom 9. März 1903 den Gemeinden zur Last
fallen, den Besttem des Fleisches besonders berechnet.
Die Sätze für die Vergütungen der Beschauer umfassen die Entschädigungen
für alle mit der Beschan zusammenhängenden Bemühungen der Beschauer, einschließ-
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