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lich der Abstempelung, der Ausstellung der Beanstandungs= und Ueberweisungs-
scheine und etwaiger Anzeigeerstattungen, jedoch ausschließlich der Reisekosten (8 5).
Wenn zwei oder mehrere Untersuchungen an Tieren gleicher Gattung gleich-
zeitig bei demselben Viehbesitzer vorgenommen werden, so verringern sich die Ge-
bühren= und Vergütungssätze für die Untersuchung des zweiten und jedes folgenden
Tieres um ein Drittel.
82.
Die Gemeinden sind befugt, im Wege des Ortsstatuts die in den 88 3 und
4 festgestellten Gebühren= und Verglltungssätze herabzusetzen. Eine Herabsetzung
der Gebühren soll jedenfalls dann vorgenommen werden, wenn die Gebühren dauernd
Ueberschüsse über die Kosten für die Schlachtvieh= und Fleischbeschau ergeben.
Die Gemeinden sind auch berechtigt, den Beschauern an Stelle der Einzel-
vergütung eine Pauschalvergütung zu gewähren. Kommt eine Einigung über deren
Höhe nicht zu Stande, so entscheidet die Gemeindeaufsichtsbehörde.
83.
Beschau durch Laienfleischbeschauer und Tierärzte, sofern letztere
die allgemeine Beschau übernehmen.
a. Für die Beschau vor und nach dem Schlachten zusammen beträgt die
Gebühr. Vergütung der
Beschauer.
Mark. Mark.
1. für ein Rnd 1,25 1,10
2., „" Kabll 0,60 0,46
—.—I. 0.45
4. „ wen
ohne Trichinenscan 0,76 o,70
mit „ 13 1,25
5. „ eine Ziege 0,40 0.35
6. „ einen Hund 0,50 0,50
u diese Sãhtze gelten auch bei Nolschlachtungen ohne vorausgegangene Lebend-
2 für die Wieberholung der Lebendbeschau oder für letztere allein ohne nach-
folgende Fleischbeschau beträgt die
Gebühr. Vergütung der
Beschauer.
Mail. Ha
1. für ein Rnd 0,50 0,40
2., „ Kabtl 0.30 0,5