Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

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Gebühr. Vergütung der 
Beschauer. 
Mart. Mark. 
2. für ein Scho. 0,30 0.5 
„ „ Schwin 0.30 0.25 
" „ eine Zige 0,25 0.25 
4. einen hund 030 0.30 
. Für die Ausstellung eines aaicht Aunentgeltiih zu erteilenden besonderen Zeug- 
nisses beträgt die Gebühr 50 Pf. 
84. 
Beschau in den den Tierärzten vorbehaltenen Fällen. 
Es beträgt die Gebühr Vergütung des 
a. für die Beschau eincs Pferdes, Esels, Maul- Tierarztes. 
tieres oder Manlesels vor und nach dem Wort. Marl. 
Schlachten zusammen: 2,00 2,00 
b. für die Wiederholung der Lebendbeschau 
eines Pferdes, Esels u. s. w. ohne nach- 
folgende Fleischbeschau: 1,00 1,00 
c. für die Beschau eines vom Laienfleischbeschauer 
bei der Lebendbeschau krank befundenen Tieres 
vor und nach dem Schlachten zusammen: 
1. für ein NRnnd .. 2,25 2,00 
2. „ Kalb.. .. 0.80 0.75 
3. Schhh). 0,80 0·5 
4., „ wein. . 
ohne Trichinenschn 0,85 0,80 
mit „ ... 1,Zö 1,30 
5. , eine Ziege.. 0, 80 0,76 
6. „ einen Hund . 0,80 080 
d. für die Fleischbeschau eines nach dem Schlach 
ten vom Laienfleischbeschauer krank befunde- 
nen Tieres: 
1. für ein Ridd 1.75 1,50 
2. „ Kalb.. ... 0.0 0,60 
3.. „Schaf.. . . .. 0·0 0,60 
4., „ Schwin 
ohne Trichinenscau 075 0.70 
mit " 1,25 1,20
	        
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