Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

47 
In Beschaubezirken, die aus JI## Gemeinden zusammengesetzt sind, 
bilden die Reisekostenentschädigungen sowie die Kosten für Beschaffung der Stempel, 
der Bücher der Beschauer und der Formulare gemeinsame Kosten der den Bezirk 
bildenden Gemeinden. 
Alle übrigen nach §§ 6 und 7 des Landesgesetzes vom 9. März 1903 den 
Gemeinden zur Last fallenden Kosten der Schlachtvieh= und Fleischbeschau, insbe- 
sondere die den Beschauern zu zahlenden Vergütungen, sind in zusammengesetzten 
Bezirken, vorbehaltlich etwaiger anderweiter Vereinbarung der Gemeinden, von der- 
tenigen Gemeinde allein zu tragen, in deren Bezirk die betreffenden Kosten ver- 
ursacht sind. 
Ausgezahlt werden in zusammengesetzten Bezirken: 
a. die gemeinsam zu tragenden Reisekostenentschädigungen aus der Kasse der- 
jenigen Gemeinde, in deren Bezirk die Anwesenheit des Beschauers erfordert 
war, 
b. die übrigen gemeinsamen Kosten aus der Kasse der Gemeinde, in welcher 
der Laienfleischbeschauer seinen Wohnsitz hat. 
88. 
Die in zusammengesetzten Bezirken gemeinsam zu tragenden Kosten sind auf 
die den Bezirk bildenden Gemeinden nach einem unter ihnen zu vereinbarenden 
Maßstabe zu verteilen. Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so bestimmt 
die Gemeindeaussichtsbehörde den Verteilungsmodus. 
L 
Die Beschauer haben der Gemeinde, aus deren Kasse sie ihre Bezahlung 
erhalten, in bestimmten, von der Gemeindebehörde festzusetzenden Zeitabschnitten 
Verzeichnisse der vorgenommenen Untersuchungen unter Beifügung der ihnen zu- 
stehenden Vergütungssätze und Reisekostenentschädigungen einzureichen und dabei auf 
Ersordern ihr Tagebuch vorzulegen. Diese Verzeichnisse sind auch dann einzu- 
reichen, wenn den Beschauern als Vergütung eine Pauschalsumme gewährt wird. 
6 10. 
Die von den Viehbesitzern zu erhebenden Gebühren fließen in die Ge- 
meindekasse, in zusammengesetzten Beschaubezirken in die Kasse derjenigen Gemeinde, 
in welcher die Beschau stattgefunden hat. 
Als Grundlage für die Erhebung der Gebühren dienen den Gemeinden die 
von den Beschauern gemäß § 9 einzureichenden Verzeichnisse. 
III. sErr 
Die Gemeinden sind, cbacsehen von 2 ihnen nach § 2 und § 7 Absatz 2 
zustehenden Befugnis, weiter berechtigt, die Bezahlung der Beschauer, die Erhebung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.