Gesetzsammlung
Fürstentun Neuß Aelterer Linié.
W S.
(Ausgegeben am 4. April 1903.)
13. Regierungs-Verordnung
vom 2. April 1903,
die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das
Zollinland eingehenden Fleisches betreffend.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten Regenten
wird hiermit Folgendes bestimmt:
8 1.
Als Untersuchungsstelle für das aus dem Zollauslande in das Fürstentum
eingehende frische Fleisch ist durch Beschluß des Bundesrats (s. Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 30. Mai 1902, Centralblatt f. d. Deutsche Reich No. 22)
das Fürstliche Steneramt Greiz bestimmt.
Die Obliegenheiten, welche in Ansehung der gesundheitspolizeilichen Be-
handlung dieses Fleisches durch die 5s 12 und 24 der Ausführungsbestimmungen D
des Bundesrats zum Reichsgesen über die Schlachwieh= und Fleischbeschau vom 3.
Juni 1900 und durch die Vorschriften der Fleischbeschau-Zollordnung (Centralblatt
für d. Deutsche Neich 1902 No. 22 und 1903 No. 7) der Polizeibehörde über-
wiesen sind, werden von dem Gemeindevorstande zu Greiz wahrgenommen.
2.
Die Beschauer und Nahrungsmittelchemiker beziehungsweise sonstigen Sach-
verständigen für die Untersuchungsstelle (6s 11 der Ausführungsbestimmungen D)
werden von Fürstlicher Landesregierung bestellt.
10