Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

Gesetzsammlung 
Fürstentun Keuß Aelterer Linie. 
10. 
(Ausgegeben am 27. Juni 1903.) 
  
17. NR 3. d..Me 1 # 
vom 9. Juni 1903, 
den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend. 
Nach der Vorschrift in § 21 Absatz 3 der Regierungs-Verordnung vom 
20. März 1894 über den Verkehr mit Sprengstoffen sind in dem nach § 1 Absat 
2 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeinge- 
fährlichen Gebrauch von Sprengstoffen zu führenden Register Jahreszahl und Nummer 
der gekauften und abgegebenen Sprengpatronen zu vermerken. 
Demzufolge wird das dem § 3 der Regierungs-Verordnung vom 6. Septem- 
ber 1884 auf Seite 103 bis 105 der Gesehsammlung beigegebene Formular A 
für das genannte Register durch 4% hier unter O beigefügte Formular ersetzt. 
Greiz, am 9. Juni 1 
Fürstlich Reuß- Plauische, Landesregierung. 
Saupe. 
□O 
Register 
des 
Sprengftofflagers 
von.. zu . . .. 
... . Monatt 19.
	        
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