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16. Reg as t
vom 12. Juni 1903,
betreffend die Stempelung der bei der Verkündung des Gesetzes zum
Schutze des Genfer Neutralitätszeichens vom 22. März 1902 mit dem
Roten Kreuze bezeichneten Waren (Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 8. Mai 1903. Reichs-Gesetzblatt Seite 216).
Polizeibehörde im Sinne der Ziffern 1. 2 und 4 der Bekanntmachung ist
für die Ortschaften des platten Landes das Fürstliche Landratsamt, für die Städte
der Gemeindevorstand.
Greiz, am 12. Juni 1903.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
u. Meding. —
Saupe.
19. M. gi as· G 1 4 4
vom 16. Juni 1903,
Schlachtviehversicherung betreffend.
Nach einem Ubereinkommen zwischen der unterzeichneten Fürstlichen Landes-
regierung und dem Fürstlich Schwarzburgischen Ministerium zu Sondershausen wer-
den auf Grund der in den Fürstentümern Fieuß ä. L. und Schwarzburg-Sonders-
haulen heltenden Bestimmungen über die öffentliche Schlachtviehversicherung die aus
em einen der beiden Staaten stammenden Rinder (einschließlich der Kälber) und
Schweine in dem anderen Staate vom 1. Juli l. Jr. ab den inländischen gleich gcachtet.
Solches wird hiermit unter Bezugnahme auf §6 2, 9 und 10 des Gesetzes
über die öffentliche Schlachtwiehversicherung für das Fürstentum Reuß ä. L zur
öffentlichen Kenntnis gebracht.
Greiz, am 16. Juni 1903.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.