L
Gesetzsammlung
für das
Fürstentun Keuß Aelterer Linie.
11.
(Ausgegeben am 9. Juli 1003.)
20. Negierungs Vexorpnung
vom 3. Juli 19
den Verkehr mit Geheimmitteln und mnice Arzneimitteln
betreffend.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird unter Aufhebung der Regierungs-Verordnung vom 19. Juni 1895, die öffent-
liche Ankündigung von Geheimmitteln betreffend (Gesesammung Seite 61), ver-
ordnet, was folgt:
* 1.
Auf den Verkehr mit denjenigen Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln,
welche in den Anlagen A und B aufgeführt sind, finden die nachslehenden Vor- *
schriften Amwendung; die Ergänzung der Anlagen bleibt vorbehalten.
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Die Gefäße und die äußeren umhüllungen, in denen diese Mittel abge-
geben werden, müssen mit einer Inschrift versehen sein, welche den Namen des
Mitlels und den Namen oder die Firma des Versertigers deutlich erschen läßt.
Außerdem muß die Inschrift auf den Gesäßen oder den äußeren Umhüllungen den
Namen oder die Firma des Geschäfts, in welchem das Mittel verabfolgt wird, und
die Höhe des Abgabepreises enthalten; diese Bestimmung findct auf den Groß-
handel keine Anwendung
Es ist verboten, auf den Gefäßen oder äußeren Umhüllungen, in denen
ein solches Mittel abgegeben wird, Anpreisungen, insbesondere Empfehlungen, Be-
stätigungen von Heilerfolgen, gutachtliche Aeußerungen oder Danksagungen, in denen
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