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dem Mittel eine Heilwirkung oder Schutzwirkung zugeschrieben wird, anzubringen
oder solche Anpreisungen, sei es bei der Abgabe des Mittels, sei es auf sonstige
Weise, zu verabfolgen.
83.
Der Apotheker ist verpflichtet, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, inwie-
weit auf diese Mittel die Vorschriften über die Abgabe stark wirkender Arzneimittel
Anwendung finden.
Die in der Anlage B aufgeführten Mittel sowie diejenigen in der Anlage
aufgeführten Mittel, über deren Zusammensetzung der Apotheker sich nicht soweit
vergewissern kann, daß er die Zulässigkeit der Abgabe im Handverkaufe zu beur-
teilen vermag, dürsen nur auf schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene
Anweisung eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, im letzteren Falle jedoch nur
beim Gebrauche für Tiere verabfolgt werden. Die wiederholle Abgabe ist nur auf
jedesmal erneute derartige Anweisung gestattet.
Bei Mitteln, welche nur auf ärztliche Anweisung verabfolgt werden dürfen,
muß auf den Abgabegefäßen oder den äußeren Umhüllungen die Inschrift „Nur
auf ärztliche Anweisung abzugeben“ angebracht sein.
84.
Die öffentliche Ankũndigung oder Anpreisung der in den Anlagen A und
B aufgeführten Mittel ist verboten.
Greiz, am 3. Juli 1903.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.
Anlage A.
1. Adlerfluid.
2. Amarol (auch Ingestol).
3. American conghing cure Lutzes.
4. Antiarthrin und Antiarthrinpräparate (auch Sells Antiarthrin).
5. Antigichtwein Duflots (auch Antigichwein Oswald Niers oder Vin Duflot).
6. Antimellin (auch Essentia Antimollini composita.
7. Antirheumaticum Saids (auch Antirheumaticum nach Dr. Said oder Anti-
trheumaticum Lücks).
8. Antitussin.
9. Asthmapulver Schiffmanns (auch Asthmador).
10. Asthmapulver Zematkonc, auch in Form der Asthmazigaretten Zematone
(auch antiasthmatische Pulver und Zigaretten des Apothekers Escou-
flaire).