soweit sie in Zündhütchen für Gewehre oder Zündspiegeln für
dergleichen verarbeitet sind;
C. die Vereinigung der unter A 1 und B genannten Stoffe in fertige
Gewehr-, Pistolen= oder Revolverpatronen, einschließlich der unter
Verwendung von Knallquecksilber ohne Pulver hergestellten Patronen
für Teschingewehre, Pistolen oder Revolver;
D. fertige Gewehr-, Pistolen= und Revolverpatronen, welche rauch-
schwaches, aus nitrierter Pflanzenfaser ohne Zusatz anderer explo-
siver Stoffe hergestelltes Pulver enthalten.
II. die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung
ine Kraft und an die Stelle der durch die Bekanntmachungen des Reichs-
kanglen. betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemein-
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen, vom 13. März 1885 (Reichs-
Gesetzbl. S. 78), vom 16. April 1801 (Reichs-Gesetztl. S. 105) und
von, ulH1 August 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 698) verkündeten Bestimm-
Solcll wird hierdurch unter Bezugnahme auf die Negicrungs-Verordnungen
vom 6. September 1884, 30. Mai 1885 und 20. März 1894 (Gesetzsammlung
1884 S. 101, 1885 S. 13 Nr. 9, 1894 S. 5) und n dem Bemerken zur
Kenntnis gebracht. daß die Verkündung der vorstehenden Bestimmungen des Bundes-
rats in der am 1. Mai l. Js. ausgegebenen Nr. 21 des Reichsgeseßblattes
erfolgt ist.
Die Regierungs= ne vom 26. Mai 1891 (Gesetzsammlung S. 19)
findet hiermit ihre Erledigun
Greiz, am 10. Sulbru
Fürstlich sienz-lane Landesregierung.
Dr. Hanitsch. Sa
upe.
22. M 4 NWM. 1. HKA#ee
vom 11. Juli 19
die Verleihung der Rechtsfähigkeit an o keineineneo t
zu Crispendorf betreffend
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten haben Seine
Hochfürstliche Durchlaucht der Fürst-Regent der „Dampfdreschgenos senschoit
zu Crispendorf“ auf Ansuchen die Mechtsfähigeit in Gemäßheit des § 22
Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 6 des Auoführungsgesetzes dazu u
verleihen geruht.