Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

soweit sie in Zündhütchen für Gewehre oder Zündspiegeln für 
dergleichen verarbeitet sind; 
C. die Vereinigung der unter A 1 und B genannten Stoffe in fertige 
Gewehr-, Pistolen= oder Revolverpatronen, einschließlich der unter 
Verwendung von Knallquecksilber ohne Pulver hergestellten Patronen 
für Teschingewehre, Pistolen oder Revolver; 
D. fertige Gewehr-, Pistolen= und Revolverpatronen, welche rauch- 
schwaches, aus nitrierter Pflanzenfaser ohne Zusatz anderer explo- 
siver Stoffe hergestelltes Pulver enthalten. 
II. die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung 
ine Kraft und an die Stelle der durch die Bekanntmachungen des Reichs- 
kanglen. betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemein- 
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen, vom 13. März 1885 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 78), vom 16. April 1801 (Reichs-Gesetztl. S. 105) und 
von, ulH1 August 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 698) verkündeten Bestimm- 
Solcll wird hierdurch unter Bezugnahme auf die Negicrungs-Verordnungen 
vom 6. September 1884, 30. Mai 1885 und 20. März 1894 (Gesetzsammlung 
1884 S. 101, 1885 S. 13 Nr. 9, 1894 S. 5) und n dem Bemerken zur 
Kenntnis gebracht. daß die Verkündung der vorstehenden Bestimmungen des Bundes- 
rats in der am 1. Mai l. Js. ausgegebenen Nr. 21 des Reichsgeseßblattes 
erfolgt ist. 
Die Regierungs= ne vom 26. Mai 1891 (Gesetzsammlung S. 19) 
findet hiermit ihre Erledigun 
Greiz, am 10. Sulbru 
Fürstlich sienz-lane Landesregierung. 
Dr. Hanitsch. Sa 
upe. 
  
22. M 4 NWM. 1. HKA#ee 
vom 11. Juli 19 
die Verleihung der Rechtsfähigkeit an o keineineneo t 
zu Crispendorf betreffend 
  
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten haben Seine 
Hochfürstliche Durchlaucht der Fürst-Regent der „Dampfdreschgenos senschoit 
zu Crispendorf“ auf Ansuchen die Mechtsfähigeit in Gemäßheit des § 22 
Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 6 des Auoführungsgesetzes dazu u 
verleihen geruht.
	        
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