11. Wildenten vom 1. April bis Ende Juni,
12. Schuegsen und sonstiges Sumpf= und Wassergenoe. außer Reihern
und wilden Gänsen * 3 Mai bis Ende
Das durch dürfen Sisle werden:
weine,
1. wild- Kaninchen,
3. Füchse, Dachse, Marder, Iltisse, wilde Katzen, Wiesel, Eichkäßtchen,
4. alle Naubvbar an galnsnhne der Turmfalken und Eulen, jedoch
ausschließlich d
5. Reiher und wie untsR .
83
Rot= und Rehwild gilt das Jungwild als Kalb bis zum letzten Tage
des auf lms eebun folgenden Dezembemnonats.
84
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Gegeben Schleiz, den 20. Juli 1903.
*fi (gez) Heinrich X.
(agez.) Dr. Hanitsch i. V.
24. Negierungs-Veranpttnachung
vom 20. Juli 1903,
betreffend Maßregeln gegen die Gestigelcholera und Geflügelpest.
em durch Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 16. Mai 1903
(Reichs- E— Seite 223) vom 1. Juni laufenden Jahres — ebenso, wie
bereits für die Geflügelcholera — für die Gestägeloes.. dit #nzeigepsticht, im Sinne
des § 9 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880/1. i 1894 über die Abwehr
und Unterdrückung der Viehseuchen eingeführt 0% #u. bestiimmen wir, unter
Aufhebung der Regierungs-Bekanntmachung vom 20. September 1898, betreffend
Anweisung zur Verhütung der Verbreitung von Geflügelcholera (Gesetzsammlung
Seite 31), hiermit Folgendes.
81.
Bricht in einem Geflũgelbestande die Geflügelcholera oder die Hühnerpest
aus oder zeigen sich bei Geflügel Erscheinungen, welche den Ausbruch einer dieser
Seuchen befürchten lassen, so hat der Besitzer oder dessen Vertreter sofort davon
dem Gemeinde-(Guts-)Vorstande Anzeige zu erstatten und schon vor der amtlichen
Feststellung der Seuche, das Geflügel (Gäuse, Enten, Tauben, Hühner aller Art,