Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

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seuchenfreien Ortschaft ist sofort auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung 
im Amts= und Verordnungsblatte zur %%% Kenntnis zu bringen. 
In dem Seuchengehäft ist das *!• Geslügel (98 1) sofort unter Trennung 
des krante von dem übrigen Geflügel abzusond 
Der Absonderungsraum ist derart anparchon, daß er für fremdes Geflügel 
und in Freiheit lebende Vögel, insbesondere Tauben und Sperlinge, unzugänglich ist. 
Das abgesonderte Geflügel ist von öffentlichen Wegen und Wasserläufen, 
die das Seuchengehöft berühren, sern zu halten. 
65 7. 
Das Seuchengehöft ist am Haupteingang oder an einer sonstigen geeigneten 
Stelle in augenfälliger und haltbarer Weise mit der Inschrift „Geflügelcholera“ 
oder „Hühnerpest“ zu versehen. 
6. 
Aus dem Seuchengehöfte dürfen bei Geflügelcholera lebendes oder geschlachtetes 
Geflügel, sowie Teile von solchem, bei Hühnerpest lebende oder geschlachtete Hühner 
aller Art, einschließlich Truthühner, Pfauen, Fasanen, sowie Teile von solchen aus 
dem Seuchengehöfte nicht entfernt werden. Für geschlachtetes Geflügel können mit 
polizeilicher Genehmigung des Landratsamtes bezw. Amtsrichters in Burgk Aus- 
nahmen zugelassen werden, sofern eine Weiterverbreitung der Seuche dadurch nicht 
zu befürchten ist. 
Kot, Dünger und sonstiger Abfall (Federn), sowie Futterreste von Geflügel 
dürfen aus verseuchten Gehöften nicht entfernt werden; auch ist der Besitzer des 
*3 anzuhalten, Geflügelhändlern den Zutritt zu dem Gehöfte nicht zu 
gestatten. 
80. 
Besteht die Gefahr einer größeren Seuchenausbreitung nicht nur für die 
betroffene Ortschaft, sondern auch für ein weiteres Gebiet, so können neben den 
besonderen, gegen die einzelnen verseuchten Geflügelbestände gerichteten Maßnahmen 
der 88 5 bis 8 noch solgende allgemeine Maßregeln angeordnet werden: 
Aufstellung von Tafeln mit der Iuschrift: vrOeslugelcholera- oder 
„Hühnerpest“ an allen Eingängen des Seucheno 
Verbot der Ausführung von für die Seuche gengiten ern lebenden 
Geflügel aus dem Seuchenorte; 
. Verbot des Durchtreibens von Eänsen durch den Seuchenort; die 
Durchführung von lebendem Geflügel, welches im Besitze von 
Geflügelhändlern sich befindet, auf Wagen durch den Seuchenort 
ist unter der Bedingung zu gestatten, daß jeglicher Aufenthalt im 
Orte vermieden wird. 
Verbot der Ausstellungen von efligel (Gäusen, Enten, Hühnern 
aller Art und Tauben) im Seuchenort 
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