Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

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oder durch Vergraben in Gruben, die mit einer mindestens ½ m dicken Erdschicht 
zu bedecken sind, unschädlich zu beseitigen. 
Nach erfolgter Trockuung und Lüftung der gereinigten Räumlichkeiten sind 
der Fußboden, die Wände und Türen mit Kalkmilch (1 Raumteil frisch gelöschtem 
(Aetz-Kalk auf 20 Raumteile Wasser) zu übertünchen. 
Wird die Desinfektion kleiner Schwimmbecken erforderlich, so empfiehlt es sich, 
dem Wasser frisch gelöschten (Aetz-)Kalk, etva 1 Raumteil auf 100 Raumteile 
Wasser, zuzusetzen und darin zu verteilen. Nach 12 Stunden ist das Wasser ab- 
zulassen und das Becken zu reinigen. 
Die ordnungsmäßige Ausführung der Desinfektion hat das Landratsamt 
bezw. der Amtsrichter in Burgk und, sofern Bestände von Geflügelhändlern in 
Betracht kommen, durch den Landestierarzt überwachen zu lassen. Im letzteren 
Falle ist die erfolgte Desinfektion von dem Landratsamte bezw. dem Amtsrichter 
in Burgk zu bescheinigen. 
8 12. 
Die Geflügelcholera und die Hühnerpest gelten als erloschen und die Sperr- 
maßregeln sind aufzuheben: 
wenn seit Ablauf des letzten Seuchenfalls 14 Tage verflossen sind 
oder wenn bei Geflügelcholera der ganze Geflügelbestand, bei 
Hühnerpest der ganze Hühnerbestand gulkih Truthühner, 
Pfauen, Fasanen verendet, getötet oder geschlachtet 
und wenn das 1Eiuchengehft vorschriftsmäßig nu— und des- 
infiziert ist (6 11). 
Das Erlöschen der Seuchen ist in gleicher Weise wie der Ausbruch (§ 5) 
amtlich bekannt zu machen. 
id. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unterliegen, in- 
sofern nicht nach den bestchenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, der 
Eirasvorschest des § 66 Ziffer 4 des Reichs-Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880/ 
1 
8 14. 
Die Bestimmungen der Regierungs-Bekanntmachung vom 18. Juli 1902 
über die Beaufsichtigung der Geflügelausstellungen (Gesetzsammlung Seite 70) 
behalten ihre Gültigkeit, mit der Maßgabe jedoch, daß an die Stelle der daselbst 
in Ziffer?! Satz 1 über die Reinigung und Desinfektion getroffenen Bestimmungen 
die bezüglichen Vorschriften gegenwärtiger Bekanntmachung treten. 
Greiz, am 20. Juli 1 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
Dr. Hanitsch. Lindn 
indner.
	        
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