Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

Gesetzsammlung 
Fürstentun Leuß Aelterer Linie. 
13. 
(Ausgegeben am 6. August 1903.) 
  
25. Regierungs-Verordnung 
vom 23. Juli 1903, 
das Einsammeln der Preiselbeeren betreffend. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten er- 
teilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürst-Regenten verordnen 
wir, was folgt: 
1. 
Das Einsammeln der Preiselbeeren in den Waldungen des Fürstentums ist 
vor dem Tage, welcher künftig alljährlich als Anfang der Sammelzeit bekannt ge- 
macht werden wird, verboten. 
Je nach den Minerungeverhllmihen jedes Jahres wird dieser Zeitpunkt von 
dem Fürstlichen Landratzamte rechtzeitig durch das Amts= und Verordnungsblatt 
und durch öffentlichen Anschlag in den Ortschaften des Fürstentums bekannt gemacht. 
Dem Fürstlichen Landratsamte bleibt es überlassen, diesen Zeitpunkt für die 
verschiedenen Landesteile abweichend zu bestimmen. 
3. 
Zuwiderhandlungen gegen das vorstehend unter 1. erlassene Verbot werden 
mit Wegnahme der Beeren, sowie mit einer Geldbuße von 2 Mk. oder mit einem 
Tage Hast bestraft. 
Greiz, den 23. Juli 1 
Fürstlich Nanß= Plauische Landesregierung. 
Dr. Hanitsch. #ebelg. 
abeli 
15
	        
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