Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

Wir Deinrich der Vierzehute 
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr von 
Plauen, Herr zu Greiz Kranichfeld, Gera, Sählei und Lobenstein, 
Regent des Jůrsteutuns Reuß Arrer Linie, 
in Abänderung des § 18 des durch Landesherrliche Verordnung vom 30. No- 
vember 1892 erlassenen „Neuen Regulativs, die juristischen Prüfungen und die 
Vorbereitung zum höheren Justizdienste betreffend“ (Gesetzsammlung 1892 Seite 
119 f#.), was folgt: 
1. Der Referendar muß, bevor er zur zweiten Prüfung zugelassen 
werden kann, eine Vorbereitungszeit von drei und ein halb Jahren 
zurückgelegt haben. 
Für diejenigen Referendarc, welche den Vorbereitungsdienst vor dem 
1. Jannar 1903 angetreten haben, bleibt die bisherige Bestimmung 
maßgebend. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Fürstliches Insiegel beidrucken lassen. 
bo 
Gegeben Darmstadt. 30. Oktober 1903. 
L. S. (gez) Heinrich XV. 
(agcz.) v. Meding.
	        
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