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Bekanntmachung,
betreffend den Betrieb von Getreidemühlen.
Vom 15. November 1903.
Auf Grund des § 120e Abs. 3 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat
beschlossen, zur Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Getreidemühlen, vom
26. April 1899 folgende weitere Bestimmung zu erlassen:
„1. In Getreidemühlen muß on einer in die Augen fallenden Stelle
eine Tafel ausgehängt werden, welche die Bestimmungen unter I und
II der Bekanntmachung vom 26. April 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 273)
in deutlicher Schrift wiedergibt.
2. Diese Bestimmung tritt am 1. Jannar 1904 in Kraft.“
Berlin, den 15. November 1903.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowésky.
36. Regierungs-Verordnung
vom 3. Dezember 1903,
betreffend den Handel mit Tetanusserum und Rotlaufserum.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten er-
teilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird
hierdurch Folgendes bestimmt:
Tetanusserum und Rotlaufserum dürfen, soweit sie nicht unter staatlicher
Kontrolle hergestellt sind, nur in den Handel gebracht werden, nachdem sie der
Prüfung nach Maßgabe der dafür geltenden Prilfungsvorschriften in dem Königlich
Preußischen Institute für experimentelle Therapie in Frankfurt a. M. unter-
worfen worden sind.
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 307 Ziffer 5 des Strafgesetbuchs
mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft.
Greiz, den 3. Dezember 1903.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding. ea
upe.