Einziger Paragraph.
Die Handelskammer für das Fürstentum hat die Rechte einer juristischen
Person.
Sie wird vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter.
Urkunden, die die Handelskammer vermögensrechtlich verpflichten sollen,
müssen unter ihrem Namen von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und
einem Mitgliede der Handelskammer vollzogen werden.
Die Handelskammer führt ein den reußischen Löwen mit der Fürstenkrone
enthaltendes Siegel mit der Umschrift: „Handelskammer für das Fürstentum Reuß
Alterer Linic.“"
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Fürstliches Insiegel beifügen lassen.
Gegeben Dresden, den 21. Dezember 1903.
□S (gez) Heinrich XV.
(gges) v. Meding.
39. Gesetz
vom 21. Dezember 1903,
betreffend die Besoldung der Volksschullehrerinnen auf dem platten
Lande.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Heinrich XXIV. Reuß Alterer Linie verordnen
Wir Deinrich der Vierzehnte
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr von
Plauen, Herr zu Greiz, Krauichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein
r. ꝛc. 2.
Regent des Fürstentums Reuß Alterer Linie,
mit Zustimmung des Landtags, was folgt: